Gerichtliches Disziplinarverfahren bei Soldaten - Degradierung

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2014 – 2 WD 39.12 – seine Rechtsprechung zu hervorgehobenen Dienstgraden geändert. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde eine Degradierung in bestimmte Besoldungsgruppen von Soldaten, welche sich wegen ihrer dienstlichen Leistungen und ihrer tadelfreien Führung besonders hervorgehoben haben, nicht vorgenommen. Die Dienstgradgruppen der Oberstabsgefreiten und Stabsgefreiten wurden als besonders ehrenvoll angesehen. Eine Degradierung in diese Dienstgrade bzw. Besoldungsgruppen wurde daher nicht vorgenommen.

Der Autor, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist seit 2001 im Soldatenrecht spezialisiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen als Verteidiger in Disziplinarverfahren. In derartigen Fällen wurde stets eine Degradierung in einen niedrigeren Dienstgrad, etwa in den eines Hauptgefreiten statt eines Stabsgefreiten vorgenommen. Seit der Neuordnung der Laufbahnen der Mannschaften, wonach grundsätzlich jeder Hauptgefreite auch ohne einen Wechsel auf eine Planstelle zum Stabsgefreiten befördert werden kann, ist auch eine Degradierung in diese Dienstgradgruppe möglich.

Degradierung in Besoldungsgruppe A7 ist zulässig

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Dienstgradherabsetzung.

Der 2. Wehrdienstsenat hat im Urteil vom 24. April 2014 – 2 WD 39.12 eine Degradierung eines Unteroffiziers mit Portepee in den Dienstgrad mit der Besoldungsgruppe A7 für zulässig angesehen. Hierbei ist anzumerken, dass der Dienstgrad des Stabsunteroffiziers auch in der Besoldungsgruppe A 6 existiert. Es widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Soldat in die niedrigere Besoldungsgruppe des niedrigeren Dienstgrades degradiert wird.

Trunkenheit bei Selbstverschuldung ist unbeachtlich

Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats ist eine selbst verschuldete Trunkenheit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil vom 24. April 2014).

„Mildernd sei indes zu berücksichtigen, dass der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Auch die von den Leumundszeugen beschriebenen ausgezeichneten dienstlichen Leistungen seien zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Darüber hinaus stehe auch mildernd fest, dass das angeschuldigte Verhalten für den Soldaten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Der tätliche Übergriff sei als Folge des übermäßigen Alkoholgenusses zu sehen, der letztendlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt habe ...

Zwar sei im Falle einer selbstverschuldeten Trunkenheit eine verminderte Schuldfähigkeit regelmäßig unbeachtlich; vorliegend liege jedoch deshalb keine selbstverschuldete Trunkenheit vor, weil der Soldat auch nach den Aussagen der Leumundszeugen keine Neigung zum Alkoholgenuss gezeigt habe.“

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme haben die Gerichte nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

Regelbeförderung in bestimmten Dienstgradgruppen

Der 2. Wehrdienstsenat hält seit dem Urteil vom 24. April 2014 an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest.

„Soweit der Senat – zuletzt mit Urteil vom 24. Mai 2012 – (BVerwG 2 WD 18.11 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 37 = juris Rn. 34 m.w.N.) – den Rechtsstandpunkt bezogen hat, einen Unteroffizier mit Portepee in die Besoldungsgruppe A 7 herabzusetzen verbiete sich, weil die Einweisung in diese Besoldungsgruppe Soldaten vorbehalten bleiben müsse, die sich wegen ihrer dienstlichen Leistungen und ihrer tadelfreien Führung besonders hervorgetan hätten, hält er daran nicht fest. Die dieser Rechtsansicht zugrunde liegende Tatsachengrundlage trägt nicht mehr, nachdem gerichtsbekannt geworden ist, dass Stabsunteroffiziere regelmäßig und ohne den Nachweis besonderer Leistungen in die Besoldungsgruppe A 7 befördert werden.“

Der Autor des Rechtstipps, OTL d.R. und Fachanwalt für Strafrecht empfiehlt betroffenen Soldaten dringend, frühzeitig – am besten noch bevor Angaben beim Disziplinarvorgesetzten oder der Polizei gemacht werden – Kontakt zu einem im Soldatenrecht spezialisierten Anwalt aufzunehmen. Aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafverfahrens sind die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung im Disziplinarverfahren nur noch beschränkt. Die Verteidigung muss daher regelmäßig im Strafverfahren stattfinden.


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