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Marriott Vacation Club International (MVCI) - Gerichtsverfahren - Timesharing

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Seit über 25 Jahren hat der Marriott Vacation Club International (MVCI) insbesondere auch deutsche Urlauber in der Regel vor Ort (u.a. Son Antem-Mallorca, Marbella-Malaga, Playa Andaluza) in Verkaufsgesprächen, die in natürlich angenehmer Atmosphäre stattfanden, dazu gebracht, langlaufende Timesharingverträge abzuschließen. Gravierend dabei waren nicht nur die zahlreichen nach spanischem Recht vorliegenden Gesetzesverstöße in den Timesharingverträgen, die MVCI nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt (Witt Rechtsanwälte PartGmbB, Heidelberg/München/Oranienburg) bewusst in Kauf genommen haben dürfte, sondern auch die mindestens einmal ins Blaue hinein getätigten Aussagen, die erworbenen Timesharingrechte (Urlaubswochen) wären jederzeit wieder verkäuflich, mindestens in einem Fall wurde sogar von einer guten Kapitalanlage seitens des Verkaufsberaters von MVCI gesprochen.

Urteile gegen MVCI

Dabei ist MVCI in Dutzenden von Fällen in Spanien bereits verurteilt worden. Das scheint MVCI allerdings nicht darin zu hindern, den eigenen Kunden gegenüber grob irreführende Behauptungen aufzustellen. So behauptet MVCI, dass es gar keine Rechtsverstöße gäbe und / oder schweigt sich zu wesentlichen Punkten aus, verschweigt damit aber wissentlich die große Zahl der gegen MVCI ergangenen Urteile. Über dieses aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt höchst unanständige Verhalten ist dieser mehr als empört, schließlich handelt es sich bei Marriott nicht um einen Tante Emma Laden. Es scheint MVCI aber gar nichts auszumachen, zu versuchen, die eigenen Kunden zu täuschen.

Erste Klage in Deutschland eingereicht

Rechtsanwalt Hans Witt, der zahlreiche Timesharer gegen MVCI vertritt, hat in den letzten Wochen die erste von mehreren folgenden Klagen in Deutschland gegen MVCI Holidays S.L. eingereicht. Außergerichtliche Vergleichsangebote, soweit diese erfolgen, bezeichnete Rechtsanwalt Hans Witt als völlig unzureichend, sodass dies der nächste konsequente Schritt war.

Gerichtsstand Deutschland

Die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen, gilt grundsätzlich nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalts Hans Witt in allen MVCI-Fällen, wobei bei manchen Verträgen sogar ausdrücklich ein deutscher Gerichtsstand vereinbart ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass spanisches Recht anwendbar ist, da ein deutsches Gericht hierzu ein Rechtsgutachten einholen kann, sodass hierdurch keine Nachteile entstehen.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, auch in Spanien zu klagen, wobei Herr Rechtsanwalt Hans Witt ausdrücklich davor warnt, vorschnell auf unseriöse Angebote einzugehen. Immer häufiger werden Kunden von Firmen angerufen, wobei sich schon die Frage stellt, woher diese die Adressen der Kunden haben. Dabei gibt es Firmen, die von den Kunden eine hohe Vermittlungsgebühr dafür verlangen, dass ihnen ein spanischer Rechtsanwalt für die Vertretung empfohlen wird. Auch von der Höhe nach völlig inakzeptablen Kosten für angeblich notwendige spanische Übersetzungen ist die Rede. Nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt können die Timesharer sich solche unnötigen Kosten sparen, insbesondere dann, wenn ein Prozess in Deutschland geführt werden kann. Der Vorteil besteht zudem darin, dass der Betroffene Timesharer wesentlicher einfacher auch an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, da das Gericht beim Wohnsitz des Kunden das zuständige Gericht ist.

Handlungsempfehlung für Kunden von MVCI

Insbesondere für Timesharer, die über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, ist die Vorgehensweise einer Klage hier in Deutschland zu empfehlen. Die Hinzuziehung eines spanischen Rechtsanwalts bzw. einer spanischen Rechtsanwältin dürfte dabei auch von der Rechtsschutzversicherung als notwendig erachtet werden, sodass auch diese Kosten mit abgedeckt sein können.

Aber auch für die Timesharer, die nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, können Witt Rechtsanwälte ein wohl exklusives Angebot hier in Deutschland unterbreiten. So hat sich bereits ein Prozesskostenfinanzierer bereit erklärt, mindestens einmal Einzelfälle zu finanzieren, und mit einem weiteren Prozesskostenfinanzierer laufen Gespräche über eine breit aufgestellte Finanzierung solcher Fälle. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Prozesskostenfinanzierer das gesamte Risiko eines Gerichtsverfahrens tragen würde und dafür im Erfolgsfall eine Beteiligung erhält.

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hans Witt aus Heidelberg zur Verfügung, der seit inzwischen über 27 Jahren im Bereich des Timesharingrechts als Spezialist tätig ist und auch zahlreiche Timesharer bereits erfolgreich vertreten hat, die Verträge auch mit anderen (ausländischen) Firmen abgeschlossen haben.




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