IK Investment Group GmbH: Insolvenzantrag - Handlungsvorschläge für Anleger
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Mit Schreiben vom 5. März 2025 hat der von der BaFin bestellte Abwickler mitgeteilt, dass er am gleichen Tag Insolvenzantrag gegen die IK Investment Group GmbH gestellt hat. Der Insolvenzantrag kommt nicht überraschend. Klar ist damit, dass die Anleger einen Großteil ihres Geldes verloren haben, nachdem es dem Abwickler seit Januar 2024 nicht gelungen war, den vormaligen Geschäftsführer der IK Investment Group GmbH zu bewegen, den entstandenen Schaden auszugleichen.
Der Insolvenzantrag bedeutet jedoch nicht, dass das Geld für die Anleger endgültig verloren ist, es ist jedoch wichtig, hier mehrgleisig zu fahren. Folgende Schritte empfiehlt Rechtsanwalt Hans Witt, der Anleger in dem Komplex vertritt:
1. Anmeldung der Insolvenzforderungen
Die betroffenen Anleger können und sollten jetzt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Das ist in jedem Falle zu empfehlen, auch wenn heute schon klar sein dürfte, dass die Anleger damit zunächst allenfalls einen Bruchteil der ursprünglich investierten Gelder zurückerhalten werden. Die Anmeldung der Insolvenzforderungen können die Anleger selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Sollte eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung bestehen, empfiehlt sich grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
2. Schadensersatz gegen die verantwortlichen Personen
Von Anfang an wäre es aus Sicht von Rechtsanwalt Hans Witt sinnvoll gewesen, wie von ihm auch empfohlen, Schadensersatz gegen die verantwortlichen Personen geltend zu machen. Diesem Rat waren bislang wenige Anleger gefolgt, da sie nach dem Schreiben des Abwicklers wohl darauf hofften, dass sie ihr Geld über den Abwickler wieder in voller Höhe zurückerhalten würden. Diese Hoffnung hat sich nun endgültig zerschlagen. Es bestätigt sich heute, dass die Empfehlung eines direkten Vorgehens gegen die verantwortlichen Personen von Anfang an richtig war, denn spätestens jetzt steht fest, dass das die einzige Möglichkeit ist, wie die Anleger ihr Geld in voller Höhe zurückerhalten können.
Ein erstes rechtskräftiges Versäumnisurteil hat Rechtsanwalt Hans Witt für seine Mandantin gegen den damaligen Geschäftsführer der IK Investment Group GmbH bereits erstritten, bei dem dieser zur Zahlung des gesamten Anlagebetrages nebst Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Zahlungen sind bislang noch nicht geleistet worden, sodass seitens Witt Rechtsanwälte PartGmbB umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den damaligen Geschäftsführer eingeleitet wurden. Eine Privatinsolvenz des damaligen Geschäftsführers befürchtet Rechtsanwalt Hans Witt nicht, denn die titulierte Forderung in Höhe des Anlagebetrages ist auf der Grundlage einer unerlaubten Handlung ergangen, sodass eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht erfolgen würde. Dies ist in § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Für einen weiteren von Rechtsanwalt Hans Witt vertretenen Mandanten hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren gegen den damaligen Geschäftsführer erteilt, sodass für den Mandanten ein risikoloser Prozess möglich ist. Rechtsanwalt Hans Witt empfiehlt denjenigen Anlegern, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, in jedem Falle gegen die verantwortlichen Personen zu klagen, damit ein Titel geschaffen werden kann, mit dem die Vollstreckung in einem Zeitraum von 30 Jahren möglich ist. Für Anleger, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht auch die Möglichkeit, um das eigene Kostenrisiko zu vermeiden (auch wenn am Ende eine Erstattungspflicht der Gegenseite besteht, muss der Anleger zunächst die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten vorstrecken) einen risikolosen Prozess über einen Prozesskostenfinanzierer zu führen.
Für weitergehende Informationen steht Rechtsanwalt Hans Witt gerne zur Verfügung.
Über Witt Rechtsanwälte PartGmbB
Witt Rechtsanwälte PartGmbB (Heidelberg / München / Oranienburg) verfügt über eine ausgezeichnete Kompetenz u.a. im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Bereich des Versicherungsrechts. So zählt die Kanzlei laut einer Studie von Stern und der Wirtschaftszeitschrift Capital zusammen mit dem Marktforschungsinstitut Statista (Befragung unter Rechtsanwälten zur Frage der besten Kanzleien in verschiedenen Rechtsbereichen Deutschland) zum 5. Mal in Folge zu den aktuell bundesweit 10 besten Kanzleien im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht für Privatmandanten und zum 2. Mal in Folge zu den aktuell bundesweit 19 besten Kanzleien im Bereich des Versicherungsrechts für Privatmandanten (Capital 06/24).
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