Geschwindigkeitsverstoß und Fahrverbot: Strenge Anforderungen an Qualität des Messbildes!

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Mit seiner Entscheidung vom 01.08.2017 (3 Ws (B) 158/17 – 162 Ss 88/17) hat das Kammergericht Berlin deutlich gemacht, dass die obergerichtliche Rechtsprechung von Messbildern zum Beweis von Verkehrsverstößen eine gute Qualität fordert. Die Richter merkten an, dass ein unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messbild nicht als Grundlage dienen kann, den Betroffenen zu identifizieren.

Das Amtsgericht hatte erstinstanzlich ein solches Lichtbild für seine Identifikationsüberprüfung verwendet. Dem Kammergericht zufolge stütze das Amtsgericht hierbei seine Ausführungen auf allgemein gehaltene Benennungen von Merkmalen des Betroffenen, die so auf den Lichtbildern nicht zu erkennen waren. Selbst auf der Ausschnittvergrößerung konnten keine genauen Gesichtskonturen erkannt werden. Die Annahme einer Übereinstimmung von der abgebildeten Person auf dem Messbild mit dem Betroffenen war somit für das KG ohne nähere Erläuterungen nicht hinnehmbar und demzufolge war das Lichtbild auch nicht verwertbar.

Diese Entscheidung verdeutlicht demnach, dass es durchaus erfolgsbringend sein kann, die Qualität von Messbildern zu rügen (Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 01.08.2017).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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