Die Kapitalkonten und deren Verwendung bei Personengesellschaften

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1. Einleitung

Personengesellschaften erfreuen sich in Deutschland nach wie vor großer Beliebtheit.

Ursächlich hierfür sind primär - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - die schnelle und unkomplizierte Gründung, die geringen Gründungskosten, die freie Wählbarkeit des Stammkapitals bzw. der Kaitaleinlage, die wesentlich lockereren Vorschriften zur Kapitalerhaltung, zum Jahresabschluss, zur Buchführung etc.

Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unterliegen keinen handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusspflichten. Eine Verpflichtung zur Buchführung besteht für diese Gesellschaften lediglich nach steuerrechtlichen Vorschriften.

Hingegen sieht das Handelsgesetzbuch für die Offene Handelsgesellschaft sowie die Kommanditgesellschaft das Führen von handelsrechtlichen Kapitalkonten vor (vgl. u. a. § 120 Abs. 2 HGB, § 167 Abs. 2 HGB etc.).

Aus dem Kapitalkonto ist wiederum der Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters ablesbar.

Ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung ist aufgrund des Regelstatuts des HGB nur ein solches variables Kapitalkonto bei Personengesellschaften zu führen.

Da in der Personengesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres jedoch nicht nur Geschäftsvorfälle entstehen, die unmittelbar in das Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters aufzunehmen und abzubilden sind, und insbesondere das buchhalterische Festhalten über die Dauer extrem unübersichtlich werden würde, besteht die Notwendigkeit verschiedener Kapitalkonten.

Dies spiegelt sich in der Praxis in den verschiedenen Kontenmodellen einer Personengesellschaft wider. In der Regel werden in der Praxis bei Personengesellschaften zwischen zwei bis vier Kapitalkonten implementiert und geführt.


2. Die Kapitalkonten

Das Zwei-Konten-Modell

Kapitalkonto I - Festkapital

Auf dem Kapitalkonto I wird das Festkapital der Personengesellschaft, d. h. das von jedem Gesellschafter aufzubringende und einzulegende Kapital laut Gesellschaftsvertrag, ausgewiesen.

Das Kapitalkonto I bildet den Anteil der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ab. Dieser Wert ändert sich i. d. R. nicht. Änderungen treten nur bei Kapitalerhöhungen oder -minderungen ein.

Kapitalkonto II: variables Kapital

Das Kapitalkonto II ist vergleichbar mit dem geführten „Kapitalkonto“ des Einzelunternehmers. Hierauf werden alle

  • ausstehenden Einlagen
  • Gewinn-/Verlustanteile
  • Privatentnahmen
  • Privateinlagen

des Gesellschafters verbucht.

Zusammengefasst lässt sich das Zwei-Konten-Modell verkürzt wie folgt darstellen:

Bezeichnung Kapitalkonto
Inhalt
Kapitalkonto I
vereinbarte Einlage
Kapitalkonto II
Gewinnanteile, Verlustanteile, Entnahmen, sonstige Einlagen

Das Drei-Konten-Modell

Beim sogenannten Drei-Konten-Kontenmodell, wird zusätzlich zum Kapitalkonto I und II, ein Darlehenskonto für den Gesellschafter geführt. Dieses Privatkonto ist i. d. R. als Fremdkapitalkonto einzuordnen.

Das Drei-Konten-Modell wird dann notwendig, wenn im Gesellschaftsvertrag Gewinnentnahmebeschränkungen zur Liquiditätssicherung vorgegeben sind. Die durch gesellschaftsrechtliche Regelung vorgegebenen „Entnahmesperren“ werden jetzt im Kapitalkonto II verbucht.

Das im Zwei-Konten-Modell implementierte Kapitalkonto II wird im Drei-Konten-Modell zum Kapitalkonto III.

Zusammengefasst lässt sich das Drei-Konten-Modell wie folgt abbilden:

Bezeichnung Kapitalkonto
Inhalt
Kapitalkonto I
vereinbarte Einlage
Kapitalkonto II
nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verlustanteile (Verlustverrechnung)
Kapitalkonto III
entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Einlagen, Entnahmen

Anmerkung:

Die Summe aller drei Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter zuzüglich des Betriebsvermögens der einzelnen Gesellschafter aus der Ergänzungs- oder Sonderbilanz bilden das Gesamtbetriebsvermögen der Personengesellschaft.

Das Vier-Konten-Modell

Beim Vier-Konten-Modell wird zusätzlich ein Verlustverrechnungskonto für den Gesellschafter mit aufgenommen. Die Ausführungen zu den vorausgegangenen Kapitalkontenmodellen gelten analog.

Das Vier-Konten-Modell unterteilt sich verkürzt wie folgt:

Bezeichnung Kapitalkonto
Inhalt
Kapitalkonto I
vereinbarte Einlage
Kapitalkonto II
nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verlustanteile
Kapitalkonto III
Verlustanteile (Verlustverrechnung)
Kapitalkonto IV
entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Einlagen, Entnahmen

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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