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Gesetzesänderungen im Februar 2016: IBAN-Pflicht für Private, Online-Streitbeilegung und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Ab Februar heißt es Abschied nehmen von zwei langjährigen Alltagsbegleitern. Auch Privatleute müssen statt Kontonummer und Bankleitzahl dann künftig die IBAN verwenden. Endlich verwenden lassen soll sich auch die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Dabei müssen Onlinehändler bereits seit Januar auf die ihre Arbeit mit Verspätung aufnehmende OS-Plattform verweisen. Bis 16. Februar 2016 wird außerdem die 2016 geänderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung fällig. Der Zugang für Sicherheitsbehörden zum VISA-System wird erweitert. Und nicht zuletzt bekommt die Stadt Aachen ab Februar eine Umweltzone.

IBAN-Pflicht auch für Privatleute

Ab Februar sind Überweisungen generell nur noch mit der International Bank Account Number – besser bekannt als IBAN – möglich. Auch Privatleute müssen sich dann von Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ) verabschieden. Die 1970 eingeführte Bankleitzahl begleitete uns bei Finanzgeschäften dann immerhin fast fünfzig Jahre. Im international vereinheitlichten Zahlungsverkehr hatte sie aber keine Zukunft mehr. Zumindest teilweise teilt die BLZ ihr Schicksal mit ihrem jüngeren Bruder, dem Business Identifier Code – kurz BIC. Diese internationale Bankleitzahl ist ebenfalls ab Februar bei Überweisungen zwischen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nicht mehr erforderlich. Es genügt die IBAN. Zum EWR gehören die EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

Achtung! Ab Februar mit Kontonummer und Bankleitzahl erteilte Überweisungsaufträge werden nicht mehr ausgeführt. Alte Überweisungsträger mit entsprechenden Feldern lassen sich nicht mehr nutzen. Bei offenen Rechnungen, die nur Kontonummer und Bankleitzahl ausweisen, sollte man Kontakt mit dem Rechnungssteller aufnehmen. Seine eigene IBAN findet man in der Regel auf neueren ec-Karten oder Kontoauszügen.

Neue Plattform zur Online-Streitbeilegung

Bereits seit 9. Januar muss nahezu jeder Unternehmer, der in der EU online Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingeht, in seinen AGB, auf seiner Website bzw. seiner Präsenz bei einem Online-Marktplatz und in entsprechende Angebote enthaltenden E-Mails über die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) informieren und zusammen mit seiner E-Mail-Adresse einen Link auf die entsprechende OS-Plattform der EU angeben. Problem dabei: Die Internetplattform zur Online-Streitbeilegung nimmt der EU zufolge ihren vollen Betrieb erst zum 15. Februar auf und wird dann unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar sein. Eigentlich sollte das bereits bis 9. Januar der Fall sein. Die EU erhofft sich, dass sich Streitigkeiten zwischen Online-Anbietern und Verbrauchern gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften über die Plattform außergerichtlich klären lassen. Wer die Informationspflicht verletzt, riskiert kostspielige Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Verbände oder Mitbewerber. Im Detail ist die Funktionsweise noch nicht festgelegt.

Unfallversicherung Jahresmeldung bis 16. Februar

Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung muss bis zum 16. Februar des Folgejahres erfolgen. Dabei gilt seit 2016 ein neuer Abgabegrund 92 für die Meldung. Dabei ist abweichend von der bisherigen Vorgehensweise das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung für das Jahr 2015 selbst dann anzugeben, wenn es bereits schon einmal gemeldet wurde. Als Meldezeitraum ist dabei unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit eines einzelnen Arbeitnehmers der 01.01. bis 31.12. anzugeben.

Weiterer Zugang zum Visa-Informationssystem

Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste erhalten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung bestimmter terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum Visa-Informationssystem. Geregelt ist dieser im sogenannten VIS-Gesetz. Ab Februar wird dieser Zugang unter anderem auch für Straftaten wie die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Landesverrat, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, Agententätigkeiten eröffnet.

Umweltzone nun auch in Aachen

Aachen führt ab Februar eine Umweltzone ein. Wer in diese einfahren oder dort parken will, der benötigt eine grüne Feinstaubplakette oder eine Ausnahmegenehmigung. Andernfalls droht ein Bußgeld von 80 Euro zzgl. Verwaltungsgebühren. Mit der Aachener Umweltzone existieren in Deutschland dann 60 Städte und Regionen mit Umweltzonen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Coloures-pic

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