Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

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In dem Referentenentwurf des BMJ betreffend der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse ist auch die Einführung § 87f UrhG enthalten. § 87f UrhG wurde folgendermaßen formuliert:

Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Das Leistungsschutzrecht beschränkt sich auf Internetsachverhalte. Außerdem soll sich lediglich auf gewerbliche Zwecke konzentriert werden. Die Problematik, die sich hier ergibt, ist, dass auch Blogger, die sich in ihren Blogveröffentlichungen mit ihrem hauptberuflichen Schwerpunkt auseinandersetzen und dabei Presseerzeugnisse nutzen, zu gewerblichem Zwecke handeln.

Von Seiten unterschiedlicher Anwälte und auch seitens der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR). Juristen sehen die deutliche Gefahr neuer Abmahnwellen auf die Blogger und Nutzer sozialer Medien zukommen.



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