Gesetzliche Gewährleistungsrechte - Ihre Rechte als Verbraucher

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Wenn Sie eine Ware gekauft haben, ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen die Ware mangelfrei zu übergeben. Hat die gekaufte Ware einen Mangel, stehen Ihnen gegen den Verkäufer die gesetzlichen   Gewährleistungsrechte zu.
     
Was sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte?

Ist die Ware mangelhaft, können Sie zunächst nur "Nacherfüllung" verlangen. Unter einer Nacherfüllung versteht man die Ersatzlieferung oder die Reparatur der Ware. Der Verkäufer hat     nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.   

Und auch wenn dies von einzelnen Verkäufern anders gehandhabt wird: Der Verkäufer darf Ihnen weder die anfallenden Portokosten, noch eventuelle Kosten für Ersatzteile oder Lohnkosten für die Nacherfüllung berechnen.
     
Ob die gekaufte Ware umgetauscht oder repariert werden soll, dürfen Sie nach § 439 Abs. 1 BGB als Kunde entscheiden. Dabei können Sie auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist grundsätzlich an Ihre Entscheidung gebunden. Allerdings kann der Verkäufer die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
     
Wichtig: Bei einer Nacherfüllung durch eine Reparatur hat der Verkäufer keine unbegrenzte Anzahl von Versuchen. Eine Nachbesserung gilt vielmehr nach § 440 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise etwas anderes ergibt.    

Erst nach einer fehlgeschlagenen Nachbesserung, können Sie von Ihrem Rücktritts- oder Minderungsrecht Gebrauch machen. Vorranig ist also die Nacherfüllung.   

Achtung: Für Ware, die Sie ab dem 01.01.2022 gekauft haben, steht dem Verkäufer aufgrund der Neuregelung des § 475d BGB nur noch ein Versuch für die Nacherfüllung zu (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB), bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Es ist also zu differenzieren, wann die Ware gekauft worden ist.
     
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, müssen Sie als Verbraucher nur einen einzigen Versuch zur Nachbesserung hinnehmen. Auch dies ist eine erhebliche Verbesserung zu Gunsten der Verbraucher.

Für die Nacherfüllung muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist gesetzt werden. Hält der Verkäufer dann diese Frist nicht ein oder hat die Nacherfüllung keinen Erfolg, kann die Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alternativ können Sie in diesem Fall auch den Vertragsrücktritt erklären.

Eine Fristsetzung ist beispielsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat, die Nacherfüllung nicht möglich ist oder es bereits zwei erfolglose Reparaturversuche gab.
     
Bei Waren, die Sie nach dem 01.01.2022 gekauft haben, bedarf es keiner konkreten Frist für die Nacherfüllung. Sie müssen aber den Mangel anzeigen und der Verkäufer darf die Nacherfüllung trotz   des Ablaufs einer angemessenen Zeit nach der Unterichtung über den Mangel nicht vorgenommen haben. Allerdings empfehlen wir auch weiterhin zu Beweiszwecken eine Fristsetzung.

Nach dem neuen § 475d BGB ist ein sofortiger Rücktritt möglich, wenn eine angemessene Frist vergangen ist, nachdem der Verkäufer von dem Mangel unterrichtet wurde, wenn sich trotz der versuchten Nacherfüllung auch weiterhin ein Mangel zeigt, wenn ein schwerwiegender Mangel vorliegt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat oder wenn es offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht nacherfüllen wird.
     
Wichtig ist, dass im Fall des Rücktritts der Verkäufer die Kosten und das Risiko für die Rücksendung zu tragen hat (§ 475 Abs. 6 BGB).

Bei nicht erheblichen Mängel scheidet ein Rücktritt aber aus. In diesem Fall ist "lediglich" eine Minderung denkbar. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Mangel.
     
Achtung: Wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, müssen Sie die Ware zurückgeben. Im Gegenzug ist von dem Verkäufer der Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Allerdings kann der Verkäufer eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Ware vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird regelmäßig linear bemessen und richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts.

Ersetzt der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ein defektes Gerät (Ersatzlieferung), kann hingegen keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
     
Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, kommt unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.  

Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. 

Achtung: Ihre Gewährleistungsrechte gelten stehen Ihnen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt der Ware zu. Nur wenn der Verkäufer einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen hat, haben Sie drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche.

Problematisch kann es sein, wenn sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist zeigt. Hier sollte schnell gehandelt werden. Beispielsweise können Sie mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten, ob dieser den geltend gemachten Mangel akzeptiert und beseitigen will. Die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, reicht aber nicht aus. Der Verkäufer muss in seiner Reaktion vielmehr erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Überprüft der Verkäufer die Ware, um festzustellen, ob ein Mangel vorliegt, kann die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen eintreten. Alternativ müssten gerichtlichtliche Schritte eingeleitet werden.
           
Bei Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen worden sind, gilt zusätzlich, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten beginnt, nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Sofern Sie die Ware zur Nacherfüllung an den Händler oder einen Dritten übergeben haben, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem Sie die Ware zurückbekommen haben.
     
Denkbar ist es natürlich auch, dass der Verkäufer schriftlich auf die "Einrede der Verjährung" verzichtet.

Streitpunkt ist oftmals, ob der Mangel bereits von Anfang an vorlag. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt. Aber auch hier ist zu differenzieren: Ereignete sich der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware, vermutet der Gesetzgeber, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Sie brauchen dann nicht beweisen, dass die Ware bereits bei der Übergabe einen Mangel hatte. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht, dass dieser Mangel erst nachträglich aufgetreten ist. 

Für Verträge ab dem 01.01.2022 ist der Verkäufer sogar in den ersten 12 Monaten in der Beweispflicht und muss widerlegen, dass der Gegenstand bereits beim Kauf bzw. bei der Übergabe mangelhaft gewesen ist.

Haben Sie Fragen zu Ihren Gewährleistungsrechten? Gerne prüfen wir Ihre Möglichkeiten, beraten Sie und vertreten Ihre Interessen!

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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