Gewerbe in Corona-Zeit - Kann die Miete gemindert werden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Schon seit einer sehr langen Zeit bringt die Corona-Pandemie viele Nachteile mit sich. Unter anderem fallen hierunter Lockdown-bedingte Schließungsanordnungen. Diese können zu einer Einschränkung oder sogar einem Ausschluss der Nutzung des Mietobjekts führen. Können die Mieter in solchen Situationen einen Teil des Mietpreises nicht zahlen oder haben sie dem Vermieter/ der Vermieterin gegenüber keinen Anspruch auf Mietminderung?


Stellenwert des Mieterschutzes zu Corona-Zeiten

Anfang des Jahres 2020 waren viele Mieter wegen des ersten Lockdowns dazu gezwungen, ihre Geschäfte zu schließen. Daraus folgten zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen. Die Themen Mieterschutz und Mietminderung in der Gewerbemiete spielen daher im Rahmen der neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine große Rolle. 


Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung 

Grundsätzlich ist es dann möglich eine Vertragsanpassung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss eine schwerwiegende Veränderung der Umstände erfolgte und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. 

Dank einer Gesetzesänderung des Bundestags (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) wird auch zu Corona-Zeiten zureichender Mieterschutz gewährleistet. Die staatlichen Schließungsanordnungen gelten ab sofort als schwerwiegende Veränderungen der Umstände und berechtigen den Mieter dazu, den Mietvertrag wegen der Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.  


Oberlandesgericht Dresden: Mieterin muss aufgrund von Corona die Hälfte ihrer Monatsmiete nicht zahlen!

Bei einem Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 handelt es sich um genau so einen Fall. Das Gericht hat sich vorliegend für einen Anspruch des Mieters auf Mietminderung um die Hälfte für den streitgegenständlichen Monat, hier den April 2020, entschieden. Dieser ergibt sich aus der Lockdown-bedingten Schließungsanordnung. Begründet wurde es damit, dass es für die Mieterin unzumutbar sei, am unveränderten Mietvertrag festzuhalten. Keiner der Vertragsparteien habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage vorhergesehen oder gesetzt. 


Sie brauchen Hilfe bei der Corona-bedingten Vertragsanpassung?

Für den Fall, dass Sie sich als Mieter/in in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und nun vor der Frage stehen, wie Sie von Ihrem Mieterschutz Gebrauch machen und Ihren Mietpreis mindern können, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Mietrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Quellen:

- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24. Februar 2021

- https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/hmp-miete-schutz-kuendigung-verlaengerung-corona-krise-100.html


Foto(s): Foto von Kaique Rocha von Pexels


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema