Gewohnheitsrechtliche Nutzung eines privaten Feldweges durch Landwirt

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Es gibt keinen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wonach es Landwirten grundsätzlich gestattet ist, sämtliche bestehenden Feld- und Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen.


Bei atypischen vertraglichen Dauerschuldverhältnissen besteht grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung in angemessener Frist, die vom Tatrichter zu bestimmen ist, es sei denn, dies ist durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden.


Im vorliegenden, vom OLG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2023, 6 U 191/22, entschiedenen Fall begehrte die Klägerin als Grundstückseigentümerin von der Beklagten, es zu unterlassen, einen Feldweg zu befahren. Eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde, in welcher zuvor gegen Übernahme von Verkehrssicherungspflichten sowie Instandhaltung die Benutzung des Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen „wie bisher“ gestattet worden war, hatte die Klägerin zuvor wegen Nichterfüllung der Gemeindepflichten gekündigt. Nachdem der beklagte Landwirt die verlangte Unterlassungserklärung verweigerte, setzte die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf dem Klagewege durch, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Klägerin war insbesondere nicht kraft Gesetzes verpflichtet, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch den Beklagten zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nachdem dieser sich zunächst wegen anderweitiger Erschließung nicht auf ein Notwegerecht berufen konnte und auch eine öffentlich-rechtliche Befugnis, den Weg im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs zu nutzen, nicht bestand, da das Verwaltungsgericht zuvor festgestellt hatte, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Straße handelte, kam allein eine Duldungspflicht kraft Gewohnheitsrechts in Betracht. Allerdings beruht ein solches auf einer andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, die von den beteiligten Verkehrskreisen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird, d.h. von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen. Dieses setzt mithin als ungeschriebenes Recht eine generell-abstrakte Regelung voraus, die über den - wie hier: konkreten - Einzelfall hinaus weist.


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