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GG, SGB XI: Teilhabe am Arbeitsleben – Bewilligung einer Umschulung zum Berufskraftfahrer

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Ein wesentlicher Aspekt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist die Bewilligung einer Umschulung in einen neuen Beruf, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Für den Fall einer rechtswidrigen Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat das Sozialgericht Dresden wie folgt entschieden (SG Dresden, Urt. v. 19.5.2016 – S 35 R 1351/14):

Bei mehreren möglichen Leistungen ist diejenige zu wählen, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Dies ergeht aus der Verpflichtung zur Beachtung der Erfolgsaussichten einer dauerhaften Eingliederung. Hierbei sind die Neigungen und individuellen Wünsche eines Betroffenen angemessen zu beachten. Denn durch einen Berufswunsch wird die Motivation eines behinderten Menschen und damit die Erfolgsaussicht der Wiedereingliederung entscheidend beeinflusst.

„(...) Überragende Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Wesentliche Ausprägung dieser Zielsetzung ist die besondere Hervorhebung der Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (Hessisches LSG, 01.09.2011, L 1 AL 65/10, juris). Diesen kommt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz besondere Bedeutung zu (...).”

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

In der Praxis wird von der Rentenversicherung oft die Ausbildung vorgegeben, welche bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wird. Die Entscheidung des SG stellt das Wahlrecht des Antragstellers stark in den Vordergrund. Dadurch wird das Ermessen der Behörde (stark) eingeschränkt.

Es sollte gegen eine Ablehnung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vielen Fällen Widerspruch und Klage eingereicht werden. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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