Gleichbehandlung bei gesetzlicher Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber

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Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtssprechung, dass durch Landesgesetze Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden können und solche Gesetze auch vorsehen können, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse einzuräumen.

Wird nur sog. wissenschaftliches Personal von einer solchen Überleitung betroffen, verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er einen Arbeitnehmer, der nach der gesetzlichen Regelung keine wissenschaftlichen Tätigkeiten ausübt, überleitet, Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten jedoch als wissenschaftliche Beschäftigte betrachtet und demzufolge nicht überleitet.

Die Klägerin war im Universitätsklinikum Gießen beschäftigt. Sie war Arbeitnehmerin des beklagten Landes. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch welches diese Klinik mit einer zweiten Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat die Klägerin widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land fortbesteht. Sie meint, auch wenn sie nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören sollte, sei sie diesem gleichwohl zuzuordnen, weil sie für Forschung und Lehre tätig sei. Sie müsse ebenso wie andere Mitarbeiter behandelt werden, welche gleiche Tätigkeiten wie sie ausübten, und die vom beklagten Land als wissenschaftlich Beschäftigte behandelt und nicht übergeleitet worden seien.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar war das beklagte Land zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse des nicht wissenschaftlichen Personals befugt, jedoch hat es bei der Beurteilung, welche Tätigkeiten als wissenschaftliche im Sinne der gesetzlichen Regelungen bewertet werden, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, muss das Landesarbeitsgericht aufklären.  

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Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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