Gleiche Arbeit, gleiches Entgelt?

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Im Arbeitsrecht findet für Beschäftigte der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Ziel dieses Grundsatzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Zur Erreichung dieses Ziels gibt es eine Vielzahl von Normen, unter anderem das Entgelttransparenzgesetz, womit das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchgesetzt werden soll.

Was regelt das Entgelttransparenzgesetz? 

Nach § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleiche Tätigkeit ausführen oder unter der Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie beispielsweise der Art der Arbeit, der Ausbildungsanforderungen und der Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Nach dem Entgeltgleichheitsgebot darf bei Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

Sind anderslautende Vereinbarungen möglich? 

Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es Arbeitgebern und Beschäftigten grundsätzlich offen, welche Bedingungen für das Arbeitsverhältnis vereinbart werden, wobei diese Freiheit ihre Grenze findet, wenn ein gesetzliches Verbot der vereinbarten Bedingung entgegensteht. Gemäß § 8 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts und Entgeltgleichheitsgebot verstoßen unwirksam.

Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots

Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Auskunft zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs hat der Beschäftigte eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Der Auskunftsanspruch umfasst das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.

Fazit 

Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sollen Männer und Frauen mit dem gleichen Entgelt vergütet werden. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber haben allerdings nur Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bzw. im öffentlichen Dienst in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihres Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz.


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-41, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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