Glioblastom - Temsirolimus - einstweiliger Rechtsschutz

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Das Sozialgericht  Duisburg hat unter dem 14.4.2022  - S54 KR 516/22 ER - eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der die GKV verpflichtet ist, den Antragsteller mit zwölf Gaben Temsirolimus nach Verordnung der behandelnden Ärzte zu versorgen.

Der Antragsteller ist an einen Hirntumor erkrankt und  chemo- sowie radiotherapeutisch austherapiert. Nachfolgend erfolgte zwei Jahre lang eine Versorgung mit Avastin bzw. Bevacizumab, bis es zu einem erneuten Progress kam. Die begehrte Behandlung mit Temsirolimus hat die GKV abgelehnt.

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB V haben Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung nicht zur Verfügung steht, einen Anspruch auf Leistung, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder  auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Das Gericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass aufgrund von Studien eine Verlängerung der Lebenserwartung von mehreren Monaten durch die Behandlung mit Temsirolimus zu erreichen sei. Dies ist bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Die Kammer hält die Angaben des behandelnden Arztes für plausibel und damit eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf dahingehend, dass die verbleibende Lebenszeit der Antragstellerin augrund der Behandlung mit Teemsirolimus mit geringeren Beschwerden einhergeht und gegebenenfalls sogar aufgrund geringerer Kompilkationen verlängert wird, für möglich.

Da keine wirtschaftlich günstigere, aber gleich wirksame Therapieoption besteht, kann es hier auch auf die Wirtschaftlichkeit nicht ankommen.

Fazit:

Betroffene sollten sich auch in der letzten Lebensphase die Ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besorgen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe und durch einstweilige Anordnungen. Gesetzliche Krankenversicherungen scheinen die schwierige Lebenssituation auszunutzen, indem sie immer wieder Leistungen verweigern, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Kosten für die Versichertengemeinschaft haben hierbei außer Betracht zu bleiben.






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