Google Fonts Abmahnungen wegen DSGVO-Verstoß missbräuchlich?

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Google Fonts Abmahnung DSGVO-Verstoß Anwalt

Google Fonts Abmahnwelle

Sollten Sie zuletzt eine Abmahnung erhalten haben, weil Ihre Website die Daten eines ominösen Besuchers (genauer: seine IP-Adresse) ungewollt an Google weitergeleitet hat, ergeht es Ihnen wie unzähligen Websitenbetreibern. Denn seit dem Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022 - 3 O 17493/20 hat erhalten vor allem Unternehmen in Deutschland deartige Abmahnungen. 

Hintergrund ist die Einbindung sogenannter Google Fonts auf Websiten. Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis aus 1400 interaktiven Schriftarten. Zur Einbindung auf der Website stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Google Fonts bietet die Option, die Schriften auf der eigenen Website zu platzieren, ohne dass diese auf dem Server des Betreibers hochgeladen und gespeichert werden müssen.
  2. Alternativ kann der Betreiber die Schriften zunächst herunterladen, um sie dann selbst "lokal" auf die eigene Website hochzuladen. 

Wählen die Websitenbetreiber Alternative 1, werden die Schriften vom Google-Servern aus abgerufen. Dies bedeutet, Google kann die IP-Adresse der Besucher einsehen. Haben die Betreiber der Website hierfür keine vorherige Zustimmung eingeholt, sollen Sie nun zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Nach Rechtsauffassung des Landgericht München I soll die Weiterleitung der IP-Adresse der Besucher an Google einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und spricht den Betroffenen einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Durch die Weitergabe der IP-Adresse an Google soll ein Kontrollverlust über die Daten vorliegen. Das hieraus resultierende vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein sei so erheblich gewesen, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.

Was tun bei Abmahnungen?

Den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz sollten Sie keinesfalls vorbehaltlos zahlen, sondern die tatsächliche und rechtliche Lage zunächst von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann zunächst prüfen, ob die Schriften auf Ihrer Website tatsächlich "nachgeladen" werden, also ob tatsächlich Daten an Google weitergegeben werden. Zudem kann der Rechtsanwalt prüfen, ob dem Abmahnenden ausreichende Beweismittel zur Verfügung stehen.

Letztlich gibt es auch rechtliche Einwendungen, die der Rechtsanwalt geltend machen kann. Dies reicht häufig schon aus, um die Gegenseite "abzuschrecken". Insbesondere lässt das systematische Beuschen von Websiten und Abmahnen von Websitenbetreibern rechtsmissbräuchliches Verhalten vermuten § 242 BGB. Weiterhin ist bereits zweifelhaft, ob bei tausenden Abmahnungen einer einzelnen Person überhaupt noch ein "Kontrollverlust" der Daten vorliegt, welcher ein erhebliches Unwohlsein hervorrufen kann. Mithin dem Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen.

Einstweilige Verfügung gegen Abmahnenden!

Das LG Baden-Baden hat mit Beschluss vom 11.10.2022 - 3 O 277/22 der Abmahnwelle nun erstmalig einen Riegel vorgeschoben. In dem vorliegenden Fall hat der Antragssteller eine einstweilige Verfügung gegen eine Abmahnkanzlei erwirkt, die nun für jede weitere Abmahnung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € zahlen soll. Nach dem Beschluss des LG Baden-Baden sollten die Chancen für Betroffene, sich gegen Abmahnungen zu wehren, um einiges besser stehen als ohnehin schon.

weitere Hintergründe lesen Sie in unserem Blog unter:

https://www.schneideranwaelte.de/urheber-und-medienrecht/google-fonts-abmahnung



Foto(s): https://unsplash.com/photos/lzh3hPtJz9c

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