Greensill Bank: Fristen+ Wer ist für den Schaden haftbar? Anwaltsinfo!
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Im Fall der insolventen Greensill Bank sind inzwischen wichtige Fristen bekannt gegeben worden, die geschädigte institutionelle Anleger und Kommunen unbedingt einhalten sollten, um ihre Rechte zu wahren, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, die zusammen mit der Kanzlei Bergdolt aus München die Interessengemeinschaft Greensill Bank (www.ig-greensill-bank.de) ins Leben gerufen hat, hinweist.
So wurde vom Insolvenzverwalter inzwischen mitgeteilt, dass die Forderungen bis zum 14.05.2021 schriftlich angemeldet werden sollen. Diese Frist sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten unbedingt eingehalten werden, und die Forderungen fachgerecht in der erforderlichen Form angemeldet werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.
Am Dienstag, den 08.06.2021 soll dann in Bremen eine Gläubigerversammlung statt finden, deren Besuch nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten ebenfalls empfehlenswert ist zur Bündelung der Gläubigerinteressen und zur Informationsgewinnung von Anspruchstellern gegen eventuelle Verantwortliche, denn das Insolvenzverfahren wird wohl Jahre bis zu seinem Abschluss benötigen und nur ein Bruchteil des jeweiligen Schadens diverser Gläubiger wie Kommunen über das Insolvenzverfahren ersetzt werden können.
Im Fokus sollte dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen die BaFin, die Wirtschaftsprüfer, eventuell Ratingagenturen, aber auch Anlageberater/-vermittler, die immer eine "anleger- und objektgerechte" Beratung schulden, stehen.
Inzwischen wurden Gerüchte laut, dass es bei der Greensill Bank schon zu einer Rating-Herabstufung gekommen sein soll, jedoch investierende Kommunen vor der Investition nicht über diese Rating-Herabstufung informiert worden sind. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so wäre dies ein veritabler Ansatzpunkt, um eine Haftung z.B. von Anlageberatern und Finanzvermittlern zu prüfen, denn so schuldet z.B. ein Anlageberater immer anleger- und objektgerechte Beratung und eine Information aller für die Anlageentscheidung relevanten Umstände, wozu auch eine zwischenzeitlich erfolgte Rating-Herabstufung gehören könnte.
Auch die Haftung der Wirtschaftsprüfer sollte überprüft werden, denn so hatte z.B. ein Sonderprüfungs-Gutachten von KPMG inzwischen festgestellt, dass diverse Positionen nicht belegt werden konnten. Sollte sich heraus stellen, dass die Abschlussprüfer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet haben, so könnte eine Haftung der Abschlussprüfer sogar aus § 826 BGB in Betracht kommen, weil hierfür laut Rechtsprechung teilweise sogar ein "grob leichtfertiges" Verhalten ausreichend ist.
Bei der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer oder andere Verantwortliche wie Finanzvermittler etc. sollte auch immer berücksichtigt werden, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen diese Erfolg versprechender sein könnte als gegen andere eventuelle Verantwortliche, weil bei anderen eventuellen in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand oder Aufsichtsrat, sofern sich eine Haftung dieser Personengruppen ebenfalls bestätigen sollte, damit zu rechnen sein könnte, dass diese Privatinsolvenz anmelden könnten.
Betroffene institutionelle Anleger der Greensill Bank wie z.B. Kommunen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Anlegerschutz tätig sind und schon etliche Anleger in Anlegerskandalen, erfolgreich vertreten haben.
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