Greift bei einem Betriebsausflug die gesetzliche Unfallversicherung?

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Die meisten Arbeitgeber veranstalten einmal jährlich einen Betriebsausflug um die Teamfähigkeit untereinander zu stärken und das Betriebsklima zu fördern.  

Der Betriebsausflug wird der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt, das bedeutet, dass im Falle eines Unfalls bei einem Betriebsausflug die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Der Betriebsausflug muss mit der Leitung des Unternehmens abgestimmt sein, nicht ausreichend ist, dass die Veranstaltung bloß von der Leitung gebilligt wird. Versichert sind dann alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Betriebsausflug stehen, d.h. Restaurantbesuche, sportliche Aktivitäten und auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer.

Private Treffen unter Mitarbeitern werden hingegen nicht als Betriebsausflug angesehen, auch wenn an dem Treffen nur Mitarbeiter teilnehmen. Auch handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die Veranstaltung von vornherein Familienangehörigen und Bekannten offensteht (BSG, 15.11.2016- B 2 U 12/15 R). Denkbar ist jedoch, dass bei bestimmten Feiern die Teilnahme einiger Familienangehörigen erwünscht wird, in diesen Fällen kann wohl von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden. Der Gesamtcharakter der Veranstaltung ist entscheidend.

Mit dem Ende der betrieblichen Veranstaltung endet auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Dieser wird jedoch auf den anschließenden, direkten Weg nach Hause ausgeweitet. Der Versicherungsschutz erlischt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unternehmensleistung keinen Einfluss mehr auf das Verhalten seiner Mitarbeiter hat, das ist der Fall, wenn Mitarbeiter nach dem Betriebsausflug zusammen „weiterziehen“. Selbst wenn die Leitung des Unternehmens noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das Privatsache sein.

Bei Betriebsausflügen wird in der Regel auch Alkohol konsumiert. Alkoholgenuss kann jedoch den Versicherungsschutz gefährden. Ein versicherter Arbeitsunfall liegt demnach nicht vor, wenn der Unfall auf den verzehrten Alkohol zurückzuführen ist. Das Gleiche gilt auch für den Nachhauseweg. Ereignet sich dort ein Unfall, der auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Jeder Unfall unterliegt jedoch der Einzelfallprüfung, um festzustellen, ob die gesetzliche Unfallversicherung besteht.


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