Grippeschutzimpfung im Betrieb – Haftet der Arbeitgeber für Impfschäden auf Schmerzensgeld?

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Arbeitgeber bieten eine Grippeschutzimpfung an. Damit soll einerseits vermieden werden, dass in der Grippesaison viele Arbeitnehmer ausfallen. Andererseits sehen es Arbeitgeber als ihre Aufgabe an, vom Arbeitnehmer Gefährdungen fernzuhalten und die Grippe ist eine ernstzunehmende ansteckende Erkrankung.

Diese Überlegung stellte auch die freiberuflich tätige Betriebsärztin eines Herzzentrums an und bot den Mitarbeitern des Krankenhauses eine kostenlose Grippeschutzimpfung an. Die Kosten für die Impfung trug der Arbeitgeber. Die Impfung fand in der Mittagspause vor dem Speisesaal statt. Eine Angestellte ließ sich impfen und meinte später, sie habe einen Impfschaden erlitten. Wenige Stunden nach der Impfung sei es zu starken Schmerzen mit erheblichen dauerhaften Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule gekommen. Sie leide u. a. an Encephalomyelitis, verschiedenen Neuralgien und Gangataxie mit pathologischen Reflexen. Seit der Impfung habe sie mit Nackensteifigkeit, beginnenden Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen sowohl im Gesicht als auch in den Händen und im Bein zu kämpfen. Zudem leide sie unter erheblichen Schmerzen mit brennendem oder stechendem Charakter.

Da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Impfung aufgeklärt wurde, sollte der Arbeitgeber für die Schäden haften und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro bezahlen. Wäre sie nämlich ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21. Dezember 2017, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, der Grundlage für Aufklärungspflichten hätte sein können. Auch aus dem Arbeitsvertrag kann die Klägerin keine Aufklärungsansprüche herleiten. Sollte also die Betriebsärztin Aufklärungspflichten verletzt haben, so muss die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche gegen die Betriebsärztin richten. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Margit Böhme

Beiträge zum Thema