Großzügigere Beurteilung der Gerichte bei Ungeziefer - Mietminderung wegen Rattenbefalls

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Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Bei Mängeln in der Wohnung, die der Vermieter nicht beseitigt, ist der Ärger bei Mietern oft groß. Sie empfinden den Mangel als massive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache und greifen dementsprechend oftmals zum Mittel der Mietminderung, allerdings in einer zu großzügigen Höhe. Die Gerichte auf der anderen Seite sind nämlich im Hinblick auf die Höhe der Mietminderung meist deutlich zurückhaltender. Die Folge ist nicht selten, dass Mieter in Rückstand mit der Miete geraten, was wiederum für den Vermieter einen Grund zur Kündigung darstellt.

Gerichte sprechen höhere Mietminderungsquoten bei Ungezieferbefall zu:

Es muss wohl mit dem Ekeleffekt zusammenhängen, der von Ungeziefer ausgeht. Jedenfalls sind Gerichte im Hinblick auf die Höhe der Mietminderung bei einem entsprechenden Ungezieferbefall tendenziell großzügiger als sonst. Das Amtsgericht Bremen hat eine Mietminderung in Höhe von 25 % wegen Mottenbefalls in der Wohnung zugesprochen. Das AG Dülmen geht in einem Urteil von 2012 bei einem Rattenbefall noch deutlich höher.

Das Amtsgericht Dülmen zur Mietminderung in Höhe von 80 % wegen Rattenbefalls:

„Die Tauglichkeit einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch einen vom Mieter nicht verschuldeten Rattenbefall wird erheblich eingeschränkt, wenn ein Teil der Mieträume (hier: Küche, Wohn- und Arbeitszimmer) wegen der gegen den Rattenbefall ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden muss, und die anderen Räume durch das Aufbringen von Spurenstaub auf dem Boden nur eingeschränkt nutzbar sind. In einem solchen Fall ist eine Mietminderung in Höhe von 80% angemessen“ (AG Dülmen, Urteil vom 15. November 2012 – 3 C 128/12 –, juris).

19.8.2015

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