Grundgesetz Hammer VW Abgasskandal keine Verjährung 2020

  • 3 Minuten Lesezeit

Endlich schlagen sich auch die Gerichte im VW Abgasskandal auf die Verbraucherseite. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat unter dem Az. 9 O2749 / 20 in einem von der Kanzlei Klamert&Partner Rechtsanwälte München, für einen Verbraucher im Dieselskandal gegen die Volkswagen AG entschieden und dies obwohl die Klage erst im Jahr 2020 eingereicht wurde.

Der Ihnen Jahre 2014 erworbene VW Sharan geht nun an die Volkswagen AG zurück, unter Abzug der Nutzungen, die hier mit 300.000 km berechnet wurden. Die Volkswagen AG wurde hier wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das Gericht geht davon aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt, die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben arglos als selbst verständlich voraussetzt. Demgegenüber setzt das Gericht das arglistige Verhalten der Volkswagen AG.

Der Anspruch ist nicht verjährt!

Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Verjährungsbeginn ist damit der Schluss des Jahres in dem 1.der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung und des Kennenmüssens ist der Schuldner, also die Volkswagen AG primär darlegungsbelastete.

Wie in den allermeisten Verfahren, trägt VW aber hier nicht schlüssig vor. Weder trägt der VW-Konzern vor, dass die Klagepartei tatsächlich positive Kenntnis von den technischen Abläufen der umschalten Logik der Software und davon, dass diese tatsächlich auch in Ihrem Fahrzeug vorlag, hatte, noch ist der Vortrag der Volkswagen AG schlüssig, dass die Klage zur Partei hiervon Kenntnis hätte haben müssen.

Die bloße im September 2015 erfolgte ad hoc Mitteilung, wie sie im Wertpapierhandelsgesetz geregelt war, begründet eine Kenntnis oder Kennenmüssen des Käufers ebenso wenig wie die nachfolgende allgemeine Berichterstattung hierzu in den Medien, zumindest nicht innerhalb einer Karenzzeit.

Dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeug ob liegt nämlich nicht, sich nach Erwerb noch laufend über die Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs zu informieren. Auch obliegt es ihm/ihr nicht, im Übrigen allgemeinen Nachrichten zu konsumieren und hieraus Rückschlüsse über die Zulassungsfähigkeit seines in der Vergangenheit erworbene Fahrzeug zu schließen. Zwar mag die allgemeine Debatte über die Thematik per se sehr breit geführt worden sein. Der Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs verstößt jedoch nicht gegen eine allgemein übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wenn er sich von dem der allgemeinen Nachrichtenlage abgekoppelt. Eine Obliegenheit zum Nachrichtenkonsum würde insoweit gegen das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.

Handeln Sie jetzt.

Die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war noch nie so hoch

Derzeit,und insbesondere nach dem ergangenen Urteil des BGH, erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daran setzen, ihre Rechte geltend zu machen und so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Nutzen Sie deshalb Ihre Rechte!

Alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland decken nunmehr die jeweiligen Klagen gegen die Händler und den Konzern. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war. Auch stehen mannigfaltige Prozessfinanzierer zur Verfügung, die Prozesskosten risikofrei übernehmen, sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein.

Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl von VW/Audi/Porsche/Mercedes sowie BMW-Geschädigte und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die obengenannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner aus München gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Abgasskandal.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klamert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten