Grundsatzentscheidungen im Baurecht

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Es ist mal wieder an der Zeit, sich mit Grundsätzlichkeiten zu beschäftigen, da viele Auftragnehmer in diesen Fragen unsicher sind. Hierzu besteht gar kein Anlass. Die drei nachfolgenden Urteile sind gefestigte Rechtsprechung. Mithin ist der Auftragnehmer, wenn er alles richtig gemacht hat, rechtsicher in der Angelegenheit unterwegs und kann sich an diesen Fällen orientieren.

Im 1. Fall geht es um einseitiges Aufmaß durch den Auftragnehmer. Hier stellt sich die Frage, wie der Auftragnehmer an sein Geld kommt. Dieser Fall geht auf Urteil des OLG Köln vom 05.07.2017 zurück. Ein ganz typischer Fall. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als Nachunternehmer für die Lieferung und Montage von Bodenbelagsarbeiten tätig. Die VOB/B ist vereinbart. Ein bloßes einseitiges Aufmaß wird durch den Auftragnehmer vorgelegt. Es fragt sich, ob die Klage trotzdem Erfolg hat. Dies muss nach der geltenden Rechtsprechung ganz deutlich mit Ja beantwortet werden. Nach der VOB/B ist ein gemeinsames Aufmaß vereinbart, jedoch hat der Auftragnehmer stattdessen nur ein einseitiges Aufmaß vorgelegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch verliert. Den Auftragnehmer trifft natürlich die Darlegungs- und Beweislast für das Aufmaß im Bestreitensfall. Er hat nachzuweisen, dass er diese Mengen erbracht hat und diese Mengen richtig durch ihn ermittelt wurden. Deshalb gelten die folgenden Grundsätze:

1. Klagt der Auftragnehmer seinen Restwerklohn ein, hat er vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in seiner Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind.

2. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die fehlende Substantiierung im Einzelnen zu rügen. Hierzu genügt kein pauschales Bestreiten des einseitigen Aufmaßes.

3. Ein fehlendes gemeinsames Aufmaß führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer seine Werklohnforderung nicht mehr geltend machen kann.

Deshalb ist es durch den Auftragnehmer zunächst immer angezeigt, von dem Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß zu verlangen. Hierzu reicht es aus, dass der Auftragnehmer hingeht und ein gemeinsames Aufmaß von dem Auftraggeber verlangt Allein dieses Verlangen ist ausreichend, um seinen Pflichten aus dem Vertrag nachzukommen. Es kommt überhaupt nicht darauf an, wie die Gegenseite reagiert. Entscheidend ist allein, dass man seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist. Hierauf kann man dann in einem anstehenden Prozess, aber auch bei einer außergerichtlichen Geltendmachung verweisen, um der Gegenseite den Schwarzen Peter aufgrund der fehlenden Mitwirkungshandlung zuzuschieben.

Der 2. Fall beschäftigt sich wiederum mit einer Grundsätzlichkeit und zwar der Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung.

Der Auftraggeber hat die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht gerügt. Dann ist die Frage, ob der Auftraggeber trotzdem zahlen muss. Dies geht wiederum auf einen Fall des OLG Köln vom 02.04.2015 zurück, welcher zum Bundesgerichtshof hochgegangen ist, der jedoch mit Beschluss vom 29.03.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen in Höhe von 30.000,00 €. Der Auftragnehmer war mit Trockenbau-, Wärmedämm- und Außenputzarbeiten beauftragt. Erst mit der Klageerwiderung hat der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung gerügt. Grundsätzlich ist nach den Urteilen, die der Bundesgerichtshof Anfang 2000 aufgrund der Auswüchse in der Rechtsprechung erlassen hat, so, dass der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen kann, wenn ein Zeitraum von 30 bzw. 60 Tagen rum ist. Gleichzeitig muss er bei der fehlenden Prüfbarkeit auch hingehen und begründen, aus welchem Grund denn eine Schlussrechnung nicht prüfbar sein soll. Eine pauschale Zurückweisung reicht nicht aus.

Die nicht rechtzeitige Rüge der Prüfbarkeit der Schlussrechnung führt jedoch nicht dazu, dass der Auftraggeber mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass er jederzeit einwenden kann, dass verschiedene Positionen nicht richtig sind. Dies verkennt oftmals die Baupraxis, die meint, wenn die fehlende Prüfbarkeit durch Auftraggeber nicht gerügt worden ist, dass der Auftraggeber mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen ist und der Vergütungsanspruch uneingeschränkt besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Auftragnehmer ist weiter in der Pflicht, seine Werklohnforderung im Prozess schlüssig darzulegen und zu beweisen.

Der 3. Fall befasst sich damit, dass der Auftragnehmer Rechnungspositionen in der Schlussrechnung vergessen hat und sich die Frage stellt, ob eine Nachberechnung von Leistungspositionen möglich ist. Auch dies ist einheitliche Rechtsprechung, die das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.05.2014 und der BGH mit Nichtzulassungsbeschwerde vom 02.02.2017 nochmals bestätigt hat. Der Auftragnehmer verlangt Restvergütung von 38.000,00 €. Der Auftragnehmer wendet ein, dass er zwei Rechnungen über 11.900,00 € und 9.000,00 € vom Auftragnehmer erhalten und auch bezahlt hat. Er ist der Meinung, dass diese Rechnungen als Schlussrechnung anzusehen sind und der Auftragnehmer hierüber keinen Anspruch mehr geltend machen kann. Seine Meinung lautet: Schluss ist Schluss.

Diese Rechtsauffassung ist falsch. Auch auf Seiten der Auftragnehmer findet man oft diese Auffassung, dass mit der Schlussrechnung nicht geltend gemachte Rechnungspositionen nicht mehr nachverlangt werden können. Aufgrund dieser falschen Auffassung wird dann auf die Durchsetzung von weiteren Ansprüchen verzichtet. Diese Meinung ist zum Glück jedoch nicht richtig.

Deshalb sollte sich der Auftragnehmer merken, dass in der bloßen Gestellung einer Schlussrechnung grundsätzlich kein Verzicht auf weitergehende Forderungen liegt. Etwas anderes ergibt sich im Architektenrecht. Der Architekt ist grundsätzlich an seine Schlussrechnung gebunden. Jedoch gilt für den Werkunternehmer, dass es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend gibt, dass ein Werkunternehmer über seine Schlussforderungsforderung hinaus keine weiteren Forderungen mehr stellen kann. Dies gilt nicht nur im BGB-Werkvertrag, sondern auch im VOB-Vertrag. Mithin heißt Schlussrechnung nicht Schluss, sondern Nachforderungen sind durch den Auftragnehmer möglich. Beim VOB-Vertrag ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass laut § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B Nachforderungen dann ausgeschlossen sind, wenn der Auftraggeber auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nach dieser Vorschrift hingewiesen hat. Dies ist der einzige Fall, dass eine Nachforderung nicht mehr verlangt werden kann. Hier muss der Auftragnehmer aufpassen. Ansonsten gilt, dass ich als Auftragnehmer jederzeit innerhalb der Verjährungsfristen Nachforderungen stellen kann. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist mit Beginn immer zum Schluss eines Kalenderjahres zu beachten.

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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