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Guido Lenné im WDR: Gebrauchtwagengarantie an PKW oder Person gebunden?

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Die Gebrauchtwagengarantie soll Autokäufer absichern, wenn die Fahrzeuge kaputt gehen und eine Reparatur erforderlich ist. Die Reparaturkosten werden dann von der Garantie abgedeckt. Soweit die Theorie. Tatsächlich steht dann aber so manchem Fahrzeugbesitzer eine böse Überraschung ins Haus, wie dieser Beitrag der WDR Servicezeit zeigt.

Gerade mal drei Wochen nach dem Kauf machte ein Gebrauchtwagen Probleme. Die Nockenwelle brach. Das hatte einen kapitalen Motorschaden zur Folge. Ein Ersatzmotor musste her. Insgesamt beliefen sich die Kosten für die Reparatur auf ca. 4.000 Euro. Doch der Käufer verfügte über eine noch gültige Gebrauchtwagengarantie. Diese hatte allerdings der Vorbesitzer des Wagens im Autohaus abgeschlossen, nicht der jetzige Eigentümer. Das Autohaus berief sich darauf, dass die Garantie an die Person, nicht an das Fahrzeug gebunden sei, und verweigerte daher die Kostenübernahme.

Schaden durch bekanntes Problem: Hersteller startet Rückruf

Zwischenzeitlich kam es seitens des Fahrzeugherstellers zu einer Rückrufaktion für dieses Fahrzeugmodell. Bei dem Problem, das zu dem Schaden geführt hatte, handelte es sich keineswegs um einen Einzelfall. Ob aber der Hersteller deshalb auch die Kosten für den entstandenen Schaden übernehmen würde, das konnte der Fahrzeugeigentümer nicht in Erfahrung bringen. Die Werkstatt, die sowohl das defekte Teil als auch den Motor ausgetauscht hatte, machte deutlich: Dieser Schaden war ganz klar der Rückrufaktion zuzuordnen. Bei dem Verursacher handelte es sich um einen konstruktionsbedingten Fehler.

Die Servicezeit-Redaktion forschte in Bezug auf die Gebrauchtwagengarantie „Audi CarLife Plus“ nach und stellte fest, dass dieses Versicherungsprodukt auch in anderen Autohäusern angeboten wurde. Auf Nachfragen zur Garantie bestätigte eines dieser Autohäuser, dass diese definitiv an das Fahrzeug gebunden sei, nicht an die Person.

Die Redaktion fragte bei Volkswagen, dem ursprünglichen Anbieter der Garantie nach. Die überraschende Antwort: Diese Versicherung wurde seit dem Jahr 2010 nicht mehr verkauft. Es gab dieses Versicherungsprodukt zum Zeitpunkt des Kaufs des betreffenden Gebrauchtwagens also gar nicht mehr. Folglich musste es vom Autohaus selbst kreiert worden sein. Doch selbst auf wiederholte Nachfrage gab es keine Antwort seitens des Händlers, lediglich die Aussage des Anwalts, dass man nicht mit dem Fernsehteam reden wolle.

Wer haftet also für den Schaden?

Das Team der WDR Servicezeit bittet daraufhin Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sich die Garantiebedingungen einmal genauer anzusehen. Der Leverkusener Anwalt kommt zu dem Schluss, dass die Garantie sehr wohl an das Fahrzeug gebunden sei, und nicht an die Person. Da VW dieses Versicherungsprodukt schon lange nicht mehr anbietet, die Garantie aber noch unter den ursprünglichen Namen verkauft wurde, vermutet Lenné hier Etikettenschwindel seitens des Autohauses. Aber wer haftet nun für den Schaden: das Autohaus wegen der Garantie oder der Hersteller wegen der Rückrufaktion? Im Zweifelsfall beide, so die Einschätzung des Fachanwalts: „Wir würden unseren Mandanten hier raten, den Hersteller und den Händler als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.“

Zu welchem Vorgehen Guido Lenné den Betroffenen genau rät und wie dieser Fall am Ende ausgegangen ist, erfahren Sie im hier verlinkten Video-Beitrag. Grundsätzlich gilt: Autokäufer sollten die Garantiebedingungen im Vorfeld genau prüfen bzw. von einem Anwalt prüfen lassen. Nicht nur dann, sondern vor allem auch im Ernstfall, wenn die Garantie angeblich nicht greifen soll, hilft Guido Lenné den Autobesitzern und kämpft dafür, dass sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Sollten auch Sie betroffen sein, können Sie sich unverbindlich im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs beraten lassen.



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