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Guido Lenné im WDR: kostenloses Girokonto – nicht für Kunden mit Behinderung?

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Heutzutage werden die Kontoführungsgebühren bei Girokonten immer teurer. Doch oft bieten die Banken kostenlose Online-Girokonten an. So auch das kostenlose „Vorteilskonto Pur“ bei der Sparkasse Düsseldorf. Für die kostenlose Kontoführung gibt es nur eine Voraussetzung: Ein monatlicher Mindestgeldeingang muss gegeben sein. Doch trotz Erfüllung dieser Anforderung lehnt die Stadtsparkasse Düsseldorf in einem Fall die kostenlose Kontoführung ab, weil es dabei um ein Betreuungskonto geht.

Inhaber des Kontos ist ein körperlich und geistig behinderter Mann, dessen Schwester seine gesetzliche Betreuerin ist. Beide haben ein Online-Girokonto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Aber sein sogenanntes Betreuungskonto kostet monatlich 7,90 € an Kontoführungsgebühren, während das Konto der Schwester kostenlos geführt wird. Das kostenlose „Vorteilskonto Pur“ hat eine Grundvoraussetzung: Es muss ein monatlicher Geldeingang von mind. 1.250 € gewährleistet sein. Diese Bedingung erfüllt der schwerbehinderte Bruder. Und doch muss er die 7,90 € pro Monat zahlen.

Die Sparkasse Düsseldorf erklärt auf Nachfrage der WDR Servicezeit, dass die Gebühren wegen zusätzlicher Aufwendungen für das Betreuungskonto erhoben würden. Schließlich würde das Konto ein bis zwei Mal pro Monat geprüft, um einen Missbrauch auszuschließen. Das habe man sich selber auferlegt, um den Kunden zu schützen, so die Bank.

Ist diese eigenmächtige Unterscheidung legal?

Nach Aussage des Finanzministeriums NRW liegt es im Ermessen der Banken, die Kontoführung zu bepreisen. Die Servicezeit holt sich deshalb Rat bei Guido Lenné. Seiner Einschätzung nach sei eine solche Unterscheidung grundsätzlich legal. Schließlich müsse man berücksichtigen, dass Betreuungskonten durchaus einen Mehraufwand seitens der Bank erfordern könnten, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Doch liege es auch im Ermessen der Bank, dem Kunden entgegenzukommen, wenn in seinem Fall kein Mehraufwand erforderlich ist, betont Lenné.

Das Kompetenzzentrum für selbstbestimmtes Leben hingegen verweist hier auf das Gleichbehandlungsgesetz, das Schutz vor Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung wegen Behinderungen bieten soll. Ein solche Unterscheidung sei nicht gerechtfertigt, nur weil es sich um ein Betreuungskonto handele. Die Stadtsparkasse Düsseldorf erwidert darauf, dass ein Betreuungskonto nun mal mit einem gewissen Pflegeaufwand verbunden sei. So würden die Kontoein- und -ausgänge kontrolliert, um den Kunden zu schützen. Und das ginge nur durch persönliche Prüfung durch einen Bankmitarbeiter.

Ob Kontoführungsgebühren in solchen Fällen angemessen sind und inwiefern eine Bank ihren Kunden entgegenkommt, variiert also von Bank zu Bank. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt sich Guido Lenné mit den Marktgepflogenheiten bestens aus. Er weiß, welche Banken möglicherweise kulanter sind als andere, kennt verborgene Fallstricke in Verträgen und kann seine Mandanten so bestens beraten. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein Erstgespräch in der Anwaltskanzlei Lenné.



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