Gutachten zum T5 klärt Schadenersatz auch nach erfolgter Reparatur

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Das Landgericht Wuppertal hat in einem weiteren von Öltod-Anwalt Frederick Gisevius für seinen Mandanten geführten Klageverfahrens gegen die Volkswagen AG deutliche Antworten bezogen zur Begründung von kapitalen Motorschaden beim T5 Biturbo. Die 179 P-Maschine mit der Motorkennung CFCA gilt als extrem anfällig und schafft selten die 100.000 Kilometer ohne Probleme .


Auch das aktuelle Gutachten lässt keinen Zweifel daran, dass der AGR-Kühler in Konzeption und Material nicht den Anforderungen entspricht, die ein solch starker Motor an eine Komponente der Abgasreinigung stellt. Im Ergebnis hätte dieses Bauteil niemals in die Produktion gehen dürfen


Frederick Gisevius: „Wie auch schon in anderen Gutachten kommt auch dieser Experte zum Schluss, dass der AGR-Kühler nicht nur Grund für den im aktuellen Verfahren behandelten Motorschaden ist, sondern grundsätzlich für diesen Motor nicht geeignet ist und kapitale Motorschäden quasi nicht zu vermeiden sind.“


Die Besonderheit in diesem Fall war, dass der Motor zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits repariert worden war. Der spätere Kläger hatten jedoch umfangreiche Lichtbilder der Zylinderlaufflächen, Kolben und Einlassventile angefertigt.  Darüber hinaus wurde der mangelhafte AGR-Kühler aufbewahrt. Der Gutachter hat aufgrund dieser Lichtbilder und dem noch vorhandenen AGR-Kühler seine Begutachtung durchgeführt.


Gisevius: „Dadurch war es möglich, selbst in dieser beweistechnisch schwierigen Situation, ein positives Gutachten zu erreichen. Diese Erkenntnisse sind auch für künftige Fälle interessant, in welchen eine schnelle Reparatur des Motors  erforderlich ist, um die notwendige Mobilität wieder herzustellen."


T5-Besitzer sollten jeglichen Schaden dokumentieren und keine Teile entsorgen und auch die Kosten für eine Einlagerung des schadhaften Motors zwecks späterer Begutachtung nicht scheuen, auch wenn eine schnelle Instandsetzung notwendig ist.


Flankierend sollte auch stets eine Ölprobe entnommen werden, zwecks Ölanalyse. Ein Vorgehen wie in dem Fall vor dem LG Wuppertal sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn eine anwaltliche Beratung erfolgt ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass wichtige Beweismittel nicht entsprechend bewertet werden und für das Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen.


Der Gutachter kommt übrigens auch zum Schluss, dass der Motorschaden im verhandelten Fall hätte vermieden werden können, wenn VW nach eigener Kenntnis über den Mangel entsprechende Informationen an die Halter herausgegeben hätte.


Gisevius: „Da ein solcher Rückruf nicht erfolgte und der Öltod so ungehindert und ohne Verschulden des Halters eintrat, gehen wir davon aus, dass das Gericht den vollen von uns geforderten Schadensersatz übernimmt und für alle Reparatur- und Verfahrenskosten aufkommt, U.U. abzüglich eines Nutzungsentgelt für bereits gefahrene Kilometer“.


Unter www.oeltod-anwalt.de gibt es weitere Informationen zu Motorschäden und zur Dieselskandal-Problematik beim beliebten VW-Bus



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