(Gute) Gründe für eine Scheidung

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Durchaus häufig lassen sich Ehepaare nicht scheiden, obwohl sie sich getrennt haben und schon seit vielen Jahren, teils seit Jahrzehnten getrennt leben. Das Scheidungsverfahren wird dabei aus den unterschiedlichsten Gründen nicht eingeleitet.

Oftmals scheuen die Beteiligten einfach die (meist deutlich überschätzten) Kosten der Scheidung oder glauben, mit der Trennung der Ehegatten habe sich von Gesetzes wegen alles von allein erledigt. Das ist falsch und kann leicht dazu führen, dass die Trennung ohne Scheidung am Ende um ein vielfaches teurer wird als eine Scheidung.

Eine Trennung ohne Scheidung hat weitreichende Folgen. Je nach Einzelfall können sich für die Ehegatten Vorteile ergeben – häufiger aber dürften sich gravierende Nachteile ergeben.

Was geschieht rechtlich nach einer Trennung (ohne Scheidung)?

Trennen sich die Ehegatten, tritt hierdurch zunächst in vielerlei Hinsicht keine Änderung der Rechtslage ein und es bleibt bei den Regelungen, die auch für zusammenlebende Ehegatten gelten.

I. Erbrecht der Ehegatten

Wird das Scheidungsverfahren nicht eingeleitet und der Ehescheidungsantrag nicht förmlich an die Gegenseite zugestellt, besteht zum Beispiel das volle gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten fort. Stirbt ein Ehegatte während der Trennung, behält der überlebende Ehegatte das volle gesetzliche Erbrecht (vorbehaltlich anderer Regelungen durch Testament). Das ändert sich erst mit Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages. Wer also verhindern will, dass der von ihm getrennt lebende Ehegatte in den Genuss des Erbes kommt, muss handeln: Entweder die Scheidung wird eingeleitet oder durch Testament oder Ehevertrag wird der gesetzliche, erbrechtliche Anspruch modifiziert.

Auch wichtig: Erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens wird ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute unwirksam.  

II. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt)  

Es gibt zwei unterschiedliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt:

1.) Trennungsunterhalt

Das ist jener Unterhalt, welcher ab Trennung der Ehegatten und in der Regel bis zur Rechtskraft der Scheidung an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist. Auf diesen Unterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden, auch wenn beide Ehegatten darauf verzichten wollen. Selbst ein notariell beurkundeter Verzicht auf Trennungsunterhalt entfaltet deswegen keine rechtliche Wirkung, der Verzicht ist schlicht unwirksam. Anders ist das beim nachfolgend behandelten nachehelichen Unterhalt. Auf diesen kann rechtswirksam verzichtet werden. 

2.) Nachehelicher Unterhalt

Das ist jener Unterhalt, der ab Rechtskraft der Scheidung an den Berechtigten zu zahlen ist. Die rechtlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts sind andere und höhere als die des Trennungsunterhaltes. Zudem kann der nacheheliche Unterhalt sowohl in der Höhe als auch in der Bezugsdauer befristet werden. Das wirkt sich für den Unterhaltsverpflichteten Ehegatten (den zahlenden Gatten) zumeist positiv aus, für den Unterhaltsberechtigten (den Zahlungsempfänger) können sich hingegen erhebliche Nachteile ergeben.

Dauert die Trennung lange an – zum Beispiel über 10 Jahre – so wird sich dies in aller Regel auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts auswirken. Denn die Bezugsdauer des nachehelichen Unterhalts richtet sich unter anderem nach der Ehezeit – je länger die Ehezeit, desto länger besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Ehezeit aber berechnet sich von der Heirat bis zur Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages. Wann die Trennung erfolgt, ist dabei unerheblich. Dauert eine Trennung also außergewöhnlich lange, so kann dies dazu führen, dass nachehelicher Unterhalt ohne Befristung bis zum Tode des Berechtigten zu zahlen ist, obschon die Ehegatten vor der Trennung vielleicht nur einige wenige Jahre zusammengelebt haben.

III. Versorgungsgleich (Ausgleich der Rentenanrechte zwischen den Ehegatten)

Auch der Zeitraum für die spätere Berechnung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der innerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte) endet nicht etwas mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit Zustellung des Ehescheidungsantrages. Denn die gesetzlich festgelegte Ehezeit zur Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem 1. des Monats der Heirat und endet mit dem letzten des Monats vor Zustellung des Ehescheidungsantrages.

Leben die Ehegatten – auch über viele Jahre – getrennt, so partizipiert ein Ehegatte an den Rentenanrechten des anderen. Das wirkt sich freilich dann besonders nachteilig aus, wenn ein Ehegatte durch ein hohes Einkommen entsprechend hohe Anrechte erwirbt, der andere hingegen wegen Arbeitslosigkeit oder Selbstständigkeit nur geringe oder gar keine. Zwar kann bei langer Trennungsdauer der Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung modifiziert werden, um größte Ungerechtigkeiten zu verhindern. Indes sind die Entscheidungen der Gerichte immer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidungen, die eher eine seltene Ausnahme darstellen. Wer tatsächlich Rechtssicherheit will, sollte eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (Ehevertrag) beurkunden lassen, in der der Versorgungsausgleich modifiziert – zum Beispiel zeitlich bis zur Trennung begrenzt – wird.

IV. Zugewinn

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag gemacht, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet nicht dadurch, dass sich die Eheleute trennen. Alleine durch die Trennung tritt insoweit überhaupt keine Änderung der Rechtslage ein. In aller Regel wird der Güterstand erst mit der Scheidung beendet (kann aber auch durch den Tod eines der Ehegatten, durch Ehevertrag oder durch vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet werden).

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt nach dem strengen Stichtagsprinzip. Das Anfangsvermögen (Stichtag ist die Heirat) wird dem Endvermögen (Stichtag ist die Zustellung des Ehescheidungsantrages) gegenübergestellt. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so ist die Differenz der innerhalb der Ehe erzielte Zugewinn. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen, wird der hälftige Mehrbetrag als sogenannter Zugewinnausgleich geschuldet.

Ganz einfaches Beispiel

Die Ehe wird 2001 geschlossen. Das Anfangsvermögen beider Ehegatten beträgt zu diesem Zeitpunkt Null. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahre 2005 beträgt das Vermögen der Ehefrau 30.000 EUR, jenes des Ehemannes 10.000 EUR. Zum Zeitpunkt der Trennung hätte also die Ehefrau einen um 20.000 EUR höheren Zugewinn erzielt, der Ehemann hätte Anspruch auf dessen Hälfte, also 10.000 EUR.

Die Trennung dauert fort, ohne dass die Scheidung eingeleitet wird. Im Jahre 2016 gewinnt der Ehemann im Lotte 3. Mio. EUR – oder vermehrt bis 2016 durch ehrliche und harte Arbeit seinen Zugewinn auf diesen Betrag. Im Jahr 2017 reicht die Ehefrau plötzlich die Scheidung ein, der Antrag wird dem Ehemann im Mai 2017 zugestellt. Weil Stichtag zur Berechnung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages ist, hat der Ehemann nun einen Zugewinn in Höhe von 3. Mio. EUR, die Ehefrau – hier hat sich seit der Trennung nichts getan – weiterhin einen solchen in Höhe von 20.000 EUR. Da ist nichts zu machen: Die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemanns und dem der Ehefrau beträgt 2.980.000 EUR (3. Mio. Zugewinn des Ehemanns – 20.000 EUR Zugewinn der Ehefrau), die Hälfte der Differenz beträgt 1.490.000 EUR. Diesen Betrag schuldet der Ehemann der Ehefrau als Zugewinnausgleich. Hätte er die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres im Jahre 2006 eingeleitet, wäre der Güterstand längst beendet und hätte die Exfrau freilich keinerlei Anspruch auf den Lottogewinn oder sonstige Vermögensmehrung des Ehemanns seit 2006.

Zum Lottogewinn im Zugewinn finden Sie hier einen speziellen Rechtstipp von mir: https://www.anwalt.de/rechtstipps/lottogewinn-im-zugewinn_113202.html

IV. Kinder

Wird die Ehefrau nach der Trennung von einem anderen Mann schwanger, so wird nicht etwa dieser der rechtliche Vater des Kindes. Wenn und solange die Ehe besteht, wird der Ehemann kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Das gilt auch dann, wenn zwischen allen (Ehefrau, Ehemann und biologischem Vater des Kindes) Einigkeit darüber besteht, dass das Kind vom biologischen Vater abstammt und alle drei wollen, dass dieser auch der rechtliche Vater wird. Eine Anerkennung der wirklichen Vaterschaft entfaltet erst mit Rechtskraft der Scheidung ihre Wirkung.

V. Steuer / Steuerklasse

Die für die Ehegatten günstigeren Steuerklassen (und die gemeinsame steuerliche Veranlagung = Ehegattensplitting) fallen nicht erst mit der Scheidung weg. Solange wartet der Fiskus nicht! Die Änderung der Steuerklasse erfolgt schon mit Beginn des Jahres, das auf die Trennung folgt. Trennen sich also die Ehegatten zum Beispiel im Oktober 2016, findet der Wechsel der Steuerklasse und damit die getrennte steuerliche Veranlagung der Ehegatten zum 01.01.2017 statt. Beide Ehegatten werden dann ist die Steuerklasse I eingestuft, wenn keine Kinder vorhanden sind. (Die Steuerklassen werden immer für ein volles Kalenderjahr vergeben). Die getrennte steuerliche Veranlagung (also der Wegfall des Vorteils, der sich aus dem Ehegattensplitting ergibt), kann zu ein er ganz erheblichen steuerlichen Mehrbelastung (Erhöhung der Einkommenssteuer) führen. Hier liegt ein Vorteil, wenn sich Ehepaare dazu entschließen, sich nicht zu trennen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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