Gutverdienende Großeltern können zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden

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In der familienrechtlichen Praxis wird häufig nicht bedacht, dass auch sehr gut verdienende Großeltern zum Kindesunterhalt des Enkelkindes verpflichtet sein können, wenn die Eltern selbst über geringe finanzielle Mittel verfügen.

Der BGH hat entschieden, dass Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern trifft, wenn die Großeltern finanziell leistungsfähig sind. In diesem Fall muss der erwerbstätige Elternteil nicht schon das Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts, sondern erst oberhalb des angemessenen Selbstbehalts einsetzen.

Verwandte in gerader Linie haben einander Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen nur der notwendige Selbstbehalt zusteht. Diese sogenannte gesteigerte Verpflichtung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Wie der BGH entschied, führt das Vorhandensein von leistungsfähigen Großeltern somit dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung aufgrund der Auffassung veranlasst, eine Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, solange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption als Ausdruck generationenübergreifender Solidarität hat sich bis heute nichts geändert. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung die Ausnahme darstellt.  

Gutverdienende Großeltern sollten von dieser Rechtslage im Falle der Trennung der Eltern ihres Enkelkindes oder der Unterhaltsverpflichtung eines noch in der Ausbildung befindlichen Kindes für den eigenen Nachwuchs zumindest einmal gehört haben.

(BGH-Beschluss vom 27.10.2021 – Az: XII ZB 123/21)


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