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Pflicht zu freiwilliger Zahlung über Kindesunterhalt hinaus?

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anwalt.de-Redaktion

Nach der Trennung übernimmt oft ein Elternteil die Betreuung der gemeinsamen Kinder und der andere zahlt Unterhalt. Die regelmäßige Übernahme sonstiger Kosten, unabhängig von einem etwaigen Unterhaltsanspruch, kann dazu führen, dass auch in Zukunft weitere solche Ansprüche bestehen. Doch der Verpflichtete muss daran nicht gebunden bleiben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem aktuellen Fall.

Regelmäßige Privatrechnungen für Homöopathie

Eine Mutter verlangte von ihrem Ex-Ehemann die Übernahme privatärztlicher Rechnungen für das gemeinsame Kind in Höhe von aktuell rund 150 Euro. Dazu beantragte sie vor dem Familiengericht auch die Feststellung, dass der Vater zur weiteren Übernahme solcher Kosten verpflichtet sein soll.

Konkret ging der Streit um schon seit Geburt des Kindes wiederkehrende homöopathische Behandlungen. Die hatte der Vater bis dato auch regelmäßig bezahlt. Grundsätzlich sollte er nach einer notariellen Scheidungsvereinbarung vom Kindesunterhalt freigestellt werden.

Dafür hatte er sich verpflichtet, für seine beiden gemeinsamen Kinder eine ausreichende gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Auch die Beiträge dafür sollte er dauerhaft zahlen. Ob er darüber hinaus mündlich zugesagt hatte, auch die privatärztlichen Rechnungen zu begleichen, blieb letztlich ungeklärt.

Weder Schuldanerkenntnis noch Sonder- oder Mehrbedarf

Der Vater meinte, entsprechende Kosten nicht mehr übernehmen zu müssen. Schließlich sei das Kind gesund und es gebe weder einen absehbaren Verlauf noch ein übergeordnetes Therapieziel. Insbesondere nachdem die Mutter inzwischen das alleinige Sorgerecht habe, könne er auch keinerlei Einfluss mehr auf die Behandlungen nehmen.

Vor dem zuständigen Amtsgericht bekam er zunächst recht. Nach einer Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss musste schließlich aber das OLG erneut entscheiden.

Ein bindendes Schuldanerkenntnis lag jedenfalls nicht vor, denn das hätte in Schriftform erklärt werden müssen. Auch waren die Behandlungskosten nicht als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf zu ersetzen. Das wäre nur bei ausnahmsweise anfallenden Kosten von erheblicher Höhe der Fall. Ein Mehrbedarf scheidet ebenso aus, da die Notwendigkeit der privaten Behandlungen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich war.

Auftragsähnliches Verhältnis kann gekündigt werden

Das OLG verpflichtete den Vater dennoch zu Zahlung, zumindest für die vergangenen Rechnungen. Dabei gingen die Richter von einem besonderen Rechtsverhältnis aus, das ein bisschen dem Auftrag gemäß den §§ 662 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ähnelt. Danach durfte die Mutter darauf vertrauen, dass dieser auch weiter die Kosten übernehmen würde, wenn sie die vom Vater bisher bezahlten Behandlungen fortsetzte. Die bisher angefallenen Rechnungen muss der Kindesvater also wie bisher auch erstatten.

Aber ein Auftrag kann gemäß § 671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden. Das gilt entsprechend für das besondere Rechtsverhältnis in diesem Fall. Diese Kündigung hat der Vater mit seiner Weigerung erklärt, die aktuellen sowie zukünftigen Rechnungen für die Homöopathiebehandlungen übernehmen zu wollen. Somit entschied das OLG, dass zwar die vor Kündigung entstandenen Kosten noch erstattet werden müssen, zukünftige jedoch nicht mehr.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 05.02.2014, Az.: 13 UF 754/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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