Habe ich als Ersatzmitglied des Betriebsrats besonderen Kündigungsschutz?
- 2 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dementsprechend oft führt die Kündigung eines Betriebsrats zu besonders hohen Abfindungen. Ob und inwieweit das auch für Ersatzmitglieder gilt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Den besonderen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer bereits als Wahlbewerber zum Betriebsrat, und zwar seit der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses – sowie nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für die Dauer von sechs Monaten.
Nicht zulässig ist damit die ordentliche Kündigung, mithin also die Kündigung aus personen- beziehungsweise krankheitsbedingten Gründen, und auch die betriebsbedingte sowie die verhaltensbedingte Kündigung. Weiterhin erlaubt ist die fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung; dieser muss der Betriebsrat aber zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann sie durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
Hinzu kommt ein weitreichendes Benachteiligungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, nur weil sich dieser für den Betriebsrat beworben hat. Das wirkt sich auf den Kündigungsschutz aus: Eine Kündigung ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber damit einen zukünftigen besonderen Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds verhindern will.
Für ein Ersatzmitglied greift der besondere Kündigungsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits, wenn er Handlungen vornimmt, um eine Betriebsratssitzung vorzubereiten, an der er später teilnehmen soll.
Dieser Kündigungsschutz gilt dann aber als rechtsmissbräuchlich, wenn einem Ersatzmitglied durch die Einladung gezielt ein besonderer Kündigungsschutz verschafft werden soll. Die Beteiligung von Ersatzmitgliedern an der Betriebsratstätigkeit muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört beispielsweise, dass ein Ersatzmitglied regelmäßig nur bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds eingeladen werden darf und dann auch nur in der richtigen Reihenfolge. Für den Kündigungsschutz im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen gilt, dass diese zeitlich nicht zu weit vor der Betriebsratssitzung liegen dürfen; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht länger als drei Tage.
Hat das Ersatzmitglied ein Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß vertreten und für ihn Betriebsratstätigkeiten übernommen, greift bei ihm, wenn das Betriebsratsmitglied wiederkehrt, der nachwirkende besonderen Kündigungsschutz, den auch ein Betriebsratsmitglied nach Ende seiner Betriebsratstätigkeit haben würde.
Ist der Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds missbräuchlich zustande gekommen, verhindert dies nicht nur seinen besonderen Kündigungsschutz. Es gefährdet auch die Beschlussfähigkeit des Betriebsrates, da die Ladung zur Betriebsratssitzung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zum Ihrem Kündigungsschutz als Betriebsrat/Ersatzmitglied? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?
Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.
Bundesweite Vertretung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.
NEU: Abfindungsrechner 2025
Gehen Sie jetzt auf die Homepage von Fachanwalt Bredereck und berechnen Sie Ihre realistischen Abfindungschancen mit dem neuen Abfindungsrechner von Fachanwalt Bredereck.
Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.
Artikel teilen: