Habe ich einen Anspruch auf Abfindung nach langer Betriebszugehörigkeit?

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Täglich kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren langjährigen Arbeitnehmern kündigen wollen oder das Arbeitsverhältnis auf andere Art beenden wollen, obwohl diese ihnen immer die Treue gehalten haben und gerne auch in Zukunft für den Arbeitgeber arbeiten würden. Dies kann viele verschiedene Gründe haben, zum Beispiel unternehmerische, persönliche oder leistungsbezogene Gründe. Arbeitgeberseitige Kündigungen sind häufig aus unterschiedlichen gesetzlichen Gründen unwirksam, aber bei weitem nicht immer.

Arbeitnehmer fragen sich oft, ob ihnen nicht allein schon dadurch, dass sie schon lange Jahre für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben, eine Abfindung zustehen müsste.

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn man als Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, auch nicht, wenn man schon lang im Unternehmen beschäftigt war. Einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer nur im Fall einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung, eines Sozialplans oder wenn der Arbeitgeber zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG).

Die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer kann aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart werden, ist also Verhandlungssache. Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist oder wäre und je wichtiger es dem Arbeitgeber ist, den Arbeitnehmer in Zukunft nicht weiter zu beschäftigen, desto höher kann die Abfindung verhandelt werden. Natürlich ist eine langjährige Beschäftigungszeit jedoch ein Bemessungskriterium für die Höhe der Abfindung.


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