Haben leitende Angestellte Kündigungsschutz?
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Kann sich ein leitender Angestellte gegen seinen Rauswurf wehren? Und wenn ja, wie? Darf er Kündigungsschutzklage einreichen? Gilt für ihn das Kündigungsschutzgesetz und damit eine relativ hohe Jobsicherheit? Wie sind seine Chancen auf eine Abfindung? Um diese Fragen zu beantworten, muss zuerst klar sein, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt.
Wann ist man ein leitender Angestellter?
Nicht jeder, der sich als leitender Angestellter bezeichnet oder als solcher bezeichnet wird, ist arbeitsrechtlich einer. Ein leitender Angestellter ist jemand, der selbstständig und völlig autark Personal einstellen und/oder entlassen darf. Ist eine Zustimmung oder Gegenzeichnung von anderer Stelle im Unternehmen dafür erforderlich, ist man kein leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne.
Schreibt einem der Arbeitsvertrag zwar das Recht zu, im Unternehmen selbständig einzustellen und/oder zu entlassen, übt man dieses Recht in vielen Jahren aber nie aus, gilt man regelmäßig ebenfalls nicht als leitender Angestellter.
Leitender Angestellter, ja oder nein: Welche Folgen hat das für den Kündigungsschutz?
Ob man leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne ist, hat Auswirkungen auf den Kündigungsschutz: Wer kein leitender Angestellter ist, ist Arbeitnehmer. Und wer Arbeitnehmer ist, genießt den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes, sofern es anwendbar ist, und das ist der Fall, wenn im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter dauerhaft in Vollzeit arbeiten und der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate dort tätig ist.
Ist man leitender Angestellter, gelten einige Besonderheiten. Zwar fällt man als leitender Angestellter ebenfalls unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, mit der Folge, dass der Arbeitgeber dessen Vorgaben einhalten muss, wenn er dem leitenden Angestellten betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigt.
Sowohl Arbeitnehmer als auch leitende Angestellte haben deshalb das Recht, sich vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu wehren.
Welche Besonderheiten gelten für leitende Angestellte?
Für den Kündigungsschutz von leitenden Angestellten gilt eine wichtige Einschränkung: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit seinem leitenden Angestellten vereinfacht beenden gegen Zahlung einer Abfindung, die üblicherweise bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt.
Obwohl Abfindungen für leitende Angestellte deshalb eigentlich gedeckelt sein müssten, haben Verhandlungen über Abfindungspakete mit ihnen regelmäßig eine eigene Dynamik. Meiner Erfahrung nach laufen solche Abfindungsverhandlungen meist glatt und unkompliziert. Regelmäßig ist man bereit, sich gütlich zu einigen und möglichst jeden Streit zu vermeiden, vor allem solchen, der in der Branche über Jahre nachwirkt und Schaden anrichtet.
Hohe Abfindungen für leitende Angestellte sind daher eher die Regel als die Ausnahme. Oft lässt man es gar nicht erst zu einer Kündigung kommen, vielmehr tritt man an den leitenden Angestellten früh mit einem attraktiven Abfindungsangebot heran. In Aufhebungsverträgen zahlen Arbeitgeber leitenden Angestellten oft ein Vielfaches der üblicherweise gezahlten Abfindungen.
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