Haben Sie auch eine Abmahnung der Lupudu GmbH wegen Mundschutz erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Lupudu GmbH aus Gebsattel lässt aktuell Abmahnungen über ihre Rechtsanwälte Lexea aussprechen, in denen es um angeblich wettbewerbswidriges Handeln auf Amazon geht. Konkret soll unser Mandant sich an ein Angebot der Lupudu GmbH auf Amazon "angehängt" haben und dadurch eine Irreführung betrieben haben.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, auf Amazon Masken (Mund-Nasen-Schutz) zum Kauf angeboten zu haben und dabei gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Die Lupudu GmbH vertreibe dort ebenfalls Masken und habe ein entsprechendes Angebot eingestellt. Unter dem Punkt "von: ___ " in dem Angebot finde sich die Angabe eines Markennamens. An dieses Angebot von Lupudu habe sich unser Mandant "angehängt" und Masken zum Kauf angeboten, die gerade nicht "von: ___" stammten. Durch die Behauptung unseres Mandanten, Masken "von: ___" (Markenname) zu liefern verhalte er sich wettbewerbswidrig, wenn er tatsächlich Masken eines anderen Unternehmens liefere. Durch einen Testkauf will Lupudu festgestellt haben, dass dies bei unserem Mandanten der Fall sei. Somit verstoße unser Mandant gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Des Weiteren habe man im Angebot unseres Mandanten zusätzliche angebliche Wettbewerbsverstöße entdeckt, unter anderem fehle ein Impressum und ein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform. Insgesamt verstoße unser Mandant auch gegen § 3 a UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen).

Forderungen:

Infolge der angeblichen Wettbewerbsverletzungen soll unser Mandant eine strafbeweherte Unterlassungserklärung abgeben und hierin bei Meidung einer Vertragsstrafe versprechen, den angeblichen Verstoß nicht zu wiederholen. Im Verstoßfall müsste eine Vertragsstrafe an Lupudu gezahlt werden. Darüber hinaus wird die Erteilung einer Auskunft u.a. über den Umfang der Handlungen verlangt. Außerdem soll unser Mandant Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.796,95 Euro erstatten, die Lupudu für den Ausspruch der Abmahnung entstanden seien. 

"Anhängen" bei Amazon - erlaubt oder wettbewerbswidrig? 

Über diese Frage herrscht in der Rechtswissenschaft keine Einigkeit. Es existieren diverse Gerichtsentscheidungen in die eine oder andere Richtung. Natürlich sind diese auch immer Abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vertrat vor kürzerer Zeit unter anderem Mandanten in dieser Frage in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Dieses vertritt inzwischen eine sehr differenzierte Ansicht, die wir Ihnen gerne auf unserer Homepage detailliert erklären: https://www.kanzlei-heidicker.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/545-amazon-die-neue-von-rechtsprechung-des-olg-hamm-anhaengen-oder-nicht-mehr 

Ob es sich im Einzelfall um ein zulässiges oder unzulssiges "Anhängen" gehandelt hat, muss im Einzelfall überprüft werden. Daher sollten Abgemahnte den gesamten Sachverhalt entsprechend von einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen, bevor auf die Abmahnung reagiert wird. Womöglich erweist diese sich nach Überprüfung als unberechtigt oder jedenfalls nur teilweise als berechtigt. Insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Kostenforderungen lohnt sich unserer Erfahrung nach eine spezialisierte Überprüfung. Zudem ist die einer Abmahnung oftmals beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung häufig zum Nachteil für den Abgemahnten formuliert und kann diesen unangemessen beeinträchtigen. Auch hier sollte eine Überprüfung erfolgen.

Was tun, wenn ich abgemahnt wurde?

  • Abmahnung nicht ignorieren
  • Keine selbständige Reaktion
  • Kein Kontakt zum Abmahner oder seinem Rechtsanwalt
  • Fristen unbedingt beachten
  • Keine Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung
  • Zahlen Sie keine Beträge, ohne die Angelegenheit zuvor überpfüft haben zu lassen
  • Wenden Sie sich zwecks Überprüfung und Beratung an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Unsere Fachanwaltskanzlei ist bundesweit tätig. Wir vertreten Privatpersonen, Freelancer, Unternehmen und Onlinehändler zielgerichtet und kompetent. Im Falle einer Abmahnung bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an, die zudem völlig unverbindlich ist. Senden Sie uns dazu gerne einfach Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns an: 02307-17062. Wir geben Ihnen dann gerne eine erste Einschätzung zu möglichen Reaktionen in Ihrem Fall. Außerdem nennen wir Ihnen gerne einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind übernehmen wir zudem die Abwicklung und Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema