Haben Sie eine Abmahnung wegen unerbetener Fax-Werbung erhalten? Ich berate Sie

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Mir werden hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de immer wieder Abmahnungen wegen der unaufgeforderten Übersendung von Werbung per Fax zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich Sie gerne zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsalternativen.

Wird Ihnen vorgeworfen, Sie hätten unaufgefordert Werbung per Fax übersandt?

In den mir vorliegenden Abmahnungen wird einleitend üblicherweise zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass zu dem Versender des Werbefaxes bislang kein geschäftlicher Kontakt bestanden hat. Sodann wird üblicherweise darauf hingewiesen, dass auch keine Einwilligung in die Übermittlung von Werbefaxen erteilt worden ist, so dass die unerbetene Übersendung von Werbung per Fax unzulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht stellt die Übersendung von Werbung per Fax ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Was kann der Empfänger einer unerbetenen Werbung per Fax von Ihnen als Versender verlangen?

Wenn Sie ohne die erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers Werbung per Fax versandt haben, besteht eine Vermutung, dass Sie dies zukünftig erneut tun werden. Der Empfänger kann daher von Ihnen als Versender der Fax-Werbung verlangen, dass zukünftig die Übersendung entsprechender Werbung unterbleibt (Unterlassung). Um sicherzustellen, dass Sie zukünftig auch tatsächlich nicht erneut unerbetene Werbung per Fax übersenden, kann der Empfänger mit einer Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Eine solche Erklärung ist rechtlich gesehen das Angebot zum Abschluss eines Vertrages, mit dem Sie als Versender des Werbe-Faxes sich zu zwei Dingen verpflichten sollen: Zum einen sollen Sie sich dazu verpflichten, die Übersendung von Werbung per Fax zukünftig zu unterlassen. Zum anderen sollen Sie sich dazu verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wenn die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, fordert dieser mit dem Schreiben üblicherweise auch zur Erstattung der Kosten seiner Inanspruchnahme auf. Ist der erhobene Vorwurf in der Sache selbst berechtigt, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Vorsicht: Viele Abmahner fordern eine zu weite Unterlassungserklärung und zu hohe Abmahnkosten

Wenn Sie unerbetene Werbung per Fax versandt haben, dann hängt die Reichweite des Unterlassungsanspruchs des Empfängers davon ab, ob der Empfänger lediglich einen Anspruch wegen eigener Betroffenheit geltend machen kann, oder ob er als Wettbewerber ein wettbewerbswidriges Verhalten rügen kann. Dies macht einen erheblichen Unterschied, denn der eine kann lediglich verlangen, dass an ihn keine Werbe-Faxe mehr versandt werden, während der andere sehr viel weitergehend ganz grundsätzlich verlangen kann, dass an niemanden mehr unerbetene Werbung per Fax versandt wird. Dieser erhebliche Unterschied wird bei vielen Abmahnungen in der geforderten vorformulierten Unterlassungserklärung vernachlässigt. Auch die Höhe der geforderten Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) gibt häufig Anlass für Streit.

Wie sollten Sie reagieren?

Die den Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sehen in vielen Fällen zu weite Unterlassungsverpflichtungen und zu einseitige Vertragsstrafenregelungen vor, so dass es sich empfiehlt, sich in der Angelegenheit anwaltlich beraten zu lassen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen unerbetener Fax-Werbung erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren über Abmahnungen und berät Betroffene.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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