Haben Sie eine Vorladung oder Anklage wegen übler Nachrede erhalten? Verhaltenstipps

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Wann mache ich mich wegen übler Nachrede strafbar? 

Strafbar macht sich nach § 186 StGB derjenige, der in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlichen zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.

Unter Behaupten versteht sich das als richtige Hinstellen von Tatsachen nach eigener Überzeugung und das Verbreiten meint das Mitteilen einer Tatsache nicht als Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung. Grundsätzlich sind Tatsachen dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Diese Tatsachen müssen nicht erweislich wahr sein. Lässt sich die Tatsache als wahr erweisen, so entfällt die Strafbarkeit.

§ 186 Halbsatz 2 sieht eine Qualifikation für die üble Nachrede vor. Demnach erhöht sich das Strafmaß, wenn die Beleidigung öffentlich stattfindet. Öffentlich ist eine Beleidigung, wenn sie eine größere, nicht durch nähere Beziehungen zu einander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis nehmen kann. Auf die tatsächliche Wahrnehmung der Einzelnen kommt es nicht an, sondern lediglich auf die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung. Schriftliche Äußerungen sind öffentlich, wenn ihr Inhalt von einer unverbundenen Vielzahl Dritter zur Kenntnis genommen werden kann.

Wie soll ich mich im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige oder Anklage verhalten? 

Im Falle der Beschuldigung der üblen Nachrede sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Es ist ratsam, sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, um Ihre Interessen vertreten lassen zu können. Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezüglich des Vorwurfes einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie entwickeln.

Welche Strafe droht mir im Falle der üblen Nachrede? 

Der Gesetzgeber sieht gemäß § 186 StGB eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor oder eine Geldstrafe vor. § 186 Halbsatz 2 sieht eine Qualifikation für die üble Nachrede vor. Wenn die Tat öffentlich oder durch die Verbreitung von Schriften begangen wird, so sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Gern stehen wir Ihnen als Kanzlei zur Seite. In unserer Kanzlei sind neben Fachanwälte für Strafrecht auch Fachanwälte für Medien- und Urheberrecht tätig, sodass wir Sie umfassend und kompetent beraten können.

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