Hämmerling von Leitner-Scharfenberg: Abmahnung von ebay-Verkäufer wegen Wettbewerbsverstoß

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Uns liegt eine Abmahnung des Anwalts Lars Hämmerling von den HvLS Anwälten vor. In dieser mahnt die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für die Hiddemann & Weiss GbR einen eBay-Verkäufer ab, der angeblich gewerblich handelte und eine Auktion als Privatanbieter erstellte.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg ist uns sonst aus nahezu kenngleichen Abmahnungen bekannt, in denen auch Angebote von Getränkemerchandise abgemahnt werden. Dort allerdings für die Firma Markenglas bzw. Ralph Schneider.

Verletzungen von Pflichten des gewerblichen Verkäufers

In dem uns vorliegenden Fall wurde ein eBay-Verkäufer, der u. a. eine Flasche Gin und ein dazu gehöriges Getränkeglas verkaufte, abgemahnt, weil er die für gewerbliche Verkäufer greifende Informationspflichten verletzt habe. Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Informationen über das Widerrufsrecht nach § 312d BGB, das Impressum nach § 5 TMG, die Informationen über den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 246 c und d EGBGB und die Information über die EU-Streitbeilegungsplattform nach Art. 14 ODR-VO. Diese Informationen nicht vorzuhalten sei wettbewerbswidrig und nach § 3, 3a, 5 UWG abmahnfähig.

Im konkreten Fall sollte der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zahlen.

Gewerblich oder privat?

Die Frage bei solchen Fällen lautet immer, ob der Verkäufer noch privat oder wirklich gewerblich gehandelt hat. Leider werden gewerbliche Handlungen von der Rechtsprechung relativ schnell angenommen: Es ist nicht nötig, dafür ein Unternehmen zu betreiben. Es genügt, wenn planmäßig und über einen gewissen Zeitraum entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden. Damit sind Privatverkäufe im Grunde auf Gelegenheitsverkäufe wie ungeliebte Geschenke oder Fehlkäufe beschränkt. Sobald dagegen aktiv Dinge angekauft werden, um sie bei eBay zu verkaufen, liegt meist gewerbliches Handeln vor.

Unser Rechtstipp: Informationspflichten beachten!

Falls Sie selbst auf eBay verkaufen, lohnt es sich daher, sich mit der Frage zu befassen, ob Ihre Verkäufe wirklich auf Gelegenheitsverkäufe beschränkt sind. Sobald Zweifel daran bestehen, sollten die Informationspflichten für gewerbliche Verkäufer beachtet werden. Im Einzelnen sind dies, wie in der Abmahnung dargestellt:

  • Widerrufsrecht nach § 312d BGB
  • Impressum nach § 5 TMG
  • Informationen über den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 246 c und d EGBGB
  • Information über die EU-Streitbeilegungsplattform nach Art. 14 ODR-VO

Durch diese Informationen entstehen Ihnen keine Kosten und Sie können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit erheblichem Kostenrisiko vermeiden. Bei der Formulierung der Informationen helfen Ihnen gerne qualifizierter Anwälte aus dem Bereich Wettbewerbsrecht weiter.

Abgemahnt? Kontaktieren Sie uns!

Wenn Sie erstmalig eine Abmahnung erhalten haben, kommt es immer auf den konkreten Vorwurf und die konkrete Situation an. Keineswegs sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ohne weiteres unterzeichnet werden. Oft sind die geforderten Rechtsanwaltskosten oder die Vertragsstrafe zu hoch kalkuliert. Zudem gilt eine Unterlassungserklärung ein Leben lang.

Es lohnt sich daher, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen. Die IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte haben jahrelange Erfahrung im Bereich Wettbewerbsrecht. Wir sind daher bestens gerüstet, um Sie auch in so einem solchen Fall so erfolgreich wie möglich vertreten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!


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