Häufig übersehen: Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten im Wettbewerbsrecht verjähren in 6 Monaten

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Das Wettbewerbsrecht ist im UWG geregelt. Bei einer Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert sowie Abmahnkosten. Denkbar sind auch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche.

Für diese Ansprüche gilt eine besonders kurze Verjährung gem. § 11 Abs. 1 UWG. Unterlassungsansprüche, die Geltendmachung von Abmahnkosten und der größte Teil von Schadenersatzansprüchen verjähren innerhalb von sechs Monaten. Üblicherweise verjähren Ansprüche im BGB in der Regel innerhalb von 3 Jahren. Eine Frist von nur 6 Monaten ist somit sehr kurz .

Die Verjährungsfrist beginnt, vereinfacht gesagt, dann, wenn der Abmahner Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erhalten hat. Kenntnis kann auch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt des Abmahners Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß hat. Diese Kenntnis kann z.B. vorliegen, wenn bereits schon einmal durch den Rechtsanwalt abgemahnt wurde und z.B. in der Dokumentation der vorherigen Abmahnung der jetzt gerügte Verstoß erkennbar war.

Ein weiteres Praxisproblem ist es, wenn der Abmahner schon vor Aussprache der Abmahnung Kontakt zum Abgemahnten aufgenommen hat. Dies kann z.B. durch einen Anruf oder durch eine E-Mail geschehen sein, z.B. einen Wettbewerbsverstoß etc. zu beseitigen. Wer nicht gleich den Weg eine Abmahnung gehen möchte und den Wettbewerber zunächst ohne Rechtsanwalt auf ein Verstoß hinweist, solche sich über die Rechtsfolgen im Klaren sein. In derartigen Fällen bietet es sich an, dem Wettbewerber nur sehr kurze Fristen zu setzen, innerhalb derer er den Verstoß abstellen kann.

Wann spielt Verjährung im Wettbewerbsrecht in der Praxis eine Rolle?

Wenn nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, werden Unterlassungsansprüche in der Regel durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Es ergeht dann ein Beschluss, der aus formellen Gründen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

Wenn gegen die einseitige Verfügung Widerspruch eingelegt wird, kann sich ein derartiger Rechtsstreit durch die Instanzen ziehen. Die Verjährungsfrist für die Unterlassungsansprüche ist in diesem Fall zwar gehemmt, nicht jedoch die weiteren Ansprüche, z.B. auf Erstattung der Abmahnkosten oder Schadenersatz. Wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren durch die Instanzen länger als 6 Monate dauert, können Ansprüche auf Abmahnkosten, Auskunft oder Schadenersatz zwischenzeitlich verjährt sein.

Verjährung ist eine Einrede

Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede. Was dies bedeutet, ergibt sich eigentlich schon aus dem Begriff „Einrede“: Man muss den Einwand der Verjährung aussprechen, d. h. geltend machen, anderenfalls wird er von einem Gericht nicht berücksichtigt. Ein Gericht wird in der sein könnte. Solange somit der Beklagte nicht Einrede der Verjährung erhebt, wird das Gericht diese auch nicht berücksichtigen können.

Sonderfall: Am Ende der Frist eingereichte Klage, die erst später zugestellt wird

Hin und wieder werden Unterlassungsansprüche, Zahlungsansprüche auf Abmahnkosten oder Schadenersatzansprüche erst ganz am Ende der Frist geltend gemacht. Ende der Frist bedeutet hier ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes. Die Zustellung der Klage erfolgt dann, wenn z. B. die Klage am letzten Tag vor Fristablauf eingereicht wurde, erst später. Hier gilt es, genau hinzuschauen:

§ 167 ZPO „Rückwirkung der Zustellung“ regelt Folgendes:

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt werden, tritt die Wirkung bereits mit Eingang des Antrages oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

Wenn somit zeitnah nach dem Fristablauf die vor Fristablauf eingereichte Klage zugestellt wurde, ist die Verjährung unterbrochen und alles ist gut.

Interessant wird es jedoch in den Fällen, in denen zwar eine Klage fristgerecht eingereicht wurde, jedoch erst Monate später zugestellt wird. Hier gilt es, genau hinzuschauen.

Wird eine Klage eingereicht, fordert das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss an. Hier wahrt der Abmahner nur dann die Frist, wenn er nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses diesen innerhalb von 14 Arbeitstagen zahlt. Zudem besteht ganz grundsätzlich die Verpflichtung, nachzufragen, wenn ein Gerichtskostenvorschuss nicht angefordert wird oder seit Zahlung des Gerichtskostenvorschusses der Abmahner keine Information erhält, dass die Klage zeitnah zugestellt wurde. Fehler in der Klageschrift, wie z. B. die Angabe eines falschen Vornamens oder einer falschen Anschrift, gehen in der Regel zu Lasten des Klägers.

Mit Zustellung der Klage ist die Frage, ob tatsächlich eine Verjährung vorliegt, die der Kläger zu vertreten hat, häufig nicht klar zu beantworten. Es ist jedoch auffällig, wenn eine Klage nach Eintritt der Verjährung erst Monate später zugestellt wird.

Da die Einrede der Verjährung jedoch ein sehr grundsätzliches Argument ist, was zur Folge hat, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, Zahlungsansprüche und Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, macht es auf jeden Fall Sinn, in derartigen Fällen genauer hinzuschauen. Diese Fälle sind im Übrigen nicht nur theoretisch. Gerade aktuell haben wir in unserer Kanzlei mehrere Fälle in denen eine erst kurz vor Fristablauf eingereichte Klage auf Unterlassung etc. erst Monate später zugestellt wurde.

Wenn Sie eine Klage nach Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Zahlung von Abmahnkosten oder Schadenersatz erhalten haben, prüfe ich selbstverständlich, ob hier ggf. die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden kann.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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