Häufige Fragen rund um den Urlaub

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1. Wie viel Urlaub steht mir zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche vor. Bei einer Fünf-Tage Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub mithin 20 Tage, also vier Wochen. Bei Teilzeitverträgen reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Wenn Sie also vier Tage in der Woche arbeiten, besteht der Mindesturlaub in Höhe von 16 Arbeitstagen. 

Viele Arbeitsverträge sehen einen höheren Urlaubsanspruch vor. Allerdings differenzieren inzwischen viele Arbeitsverträge zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem zusätzlichen Urlaub. So wird häufig vereinbart, dass nur der gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird. 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Wenn das Arbeitsverhältnis während des laufenden Jahres beginnt, besteht ein Anspruch auf Teilurlaub, nämlich auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht. 

Wer also seit Anfang Juli im Betrieb ist, hat im Dezember des ersten Beschäftigungsjahres einen Anspruch auf fünf Zwölftel des vollen Jahresurlaubs. Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer schon nach einem Arbeitsmonat wieder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs sein Arbeitsverhältnis beendet.

Im laufenden Arbeitsverhältnis gilt folgendes: Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch über den 30.06. eines Jahres hinaus andauert, wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Dies bedeutet, dass bei einer Beendigung zum 31.07. der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht und ggf. der Urlaub abgegolten werden muss. Allerdings kann der Urlaub beim neuen Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum nicht noch einmal erworben werden.

2. Urlaub in der Probezeit?

Entgegen der landläufigen Meinung kann auch grundsätzlich in der Probezeit Urlaub genommen werden. Da die Probezeit, die meistens den sechs Monaten bis zum Einsetzen des Kündigungsschutzes entspricht, ja der Überprüfung der Arbeitsleistung dient, sind naturgemäß nicht viele Arbeitgeber bereit, hier einen längeren Urlaub zu gewähren. Sollte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt werden, besteht der Anspruch anteilig.

3. Wann besteht Sonderurlaub?

Schwerbehinderte erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr. Die konkrete Zahl der Urlaubstage hängt auch hier von der Arbeitswoche ab, bei einer Drei-Tage-Woche gibt es also drei Urlaubstage zusätzlich.

4. Wann verfällt Urlaub?

Gemäß Bundesurlaubsgesetz verfallen nicht genommene Urlaubstage am Jahresende oder spätestens am 31. März des nächsten Jahres. Konnte der Urlaub allerdings wegen Krankheit nicht genommen werden, verfallen die Urlaubstage nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erst nach 15 Monaten.

Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.02.2019 die Vorgaben des EuGH umgesetzt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ablauf des Jahres auf die Höhe des Resturlaubes und den möglichen Verfall des Urlaubs hinweisen muss.

5. Wer legt den Urlaub fest?

Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub und legt den Termin fest. Allerdings muss er die Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen, wie z. B. eine besondere Auftragslage oder Engpässe, die durch erkrankte Kollegen verursacht worden sind. Ein genehmigter Urlaub darf nicht mehr gestrichen werden. 

Ein Widerruf vor Urlaubsantritt ist nur in einer extremen betrieblichen Notsituation zulässig. Kosten für bereits gebuchte Reisen müssen dann vom Arbeitgeber erstattet werden. Wer bereits im Urlaub ist, darf nicht mehr zurückbeordert werden.

6. Krank im Urlaub – was nun?

Bei einer Erkrankung kann keine Erholung stattfinden. Daher werden die Krankheitstage, für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, wieder als Urlaubstage gut geschrieben. Diese Tage dürfen aber nicht einfach an den Urlaub drangehangen werden. Der Urlaub muss neu beantragt werden.

7.Was geschieht mit dem Urlaub nach einer Kündigung?

Häufig erfolgt mit der Kündigung eine Freistellung des Arbeitnehmers. Soweit diese unwiderruflich erfolgt, ist es zulässig, einen noch bestehenden Urlaubsanspruch mit der Freistellung abzugelten. Der Urlaub gilt also in der Freistellungsphase als genommen.

Soweit dies nicht der Fall ist oder aber der Arbeitnehmer erkrankt, ist der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Rund um den Urlaub gibt es also einiges zu beachten. Insbesondere Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs haben das Urlaubsrecht in letzter Zeit erheblich beeinflusst.

Es empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung. 


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