Häusliche Gewalt: Opferschutz in Zeiten der Corona-Pandemie

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Gewalttaten im häuslichen Bereich kommen in allen sozialen Schichten vor und sind längst keine Einzelfälle mehr. Gerade in Zeiten der strengen Ausgangsbeschränkungen ist mit einer Zunahme von Gewaltübergriffen in den eigenen vier Wänden zu rechnen.

Opfer von häuslicher Gewalt sind dem Täter oft schutzlos ausgeliefert. Die eigene Wohnung ist dann kein Ort der Sicherheit mehr. Aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote gibt es für das Opfer keine Rückzugsmöglichkeiten. Sie sind gezwungen, in der häuslichen Gemeinschaft zu verweilen.

Was ist häusliche Gewalt?

Gewalt in den eigenen vier Wänden kann vielseitig sein. Unter häuslicher Gewalt versteht man körperliche und psychische Gewalt innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft. Beschimpfungen und Beleidigungen oder Einsperren können genauso häusliche Gewalt darstellen, wie sexuelle Übergriffe oder Erniedrigungen. 

Dabei können Männer ebenso von häuslicher Gewalt betroffen sein, wie Kinder, deren Eltern ihnen gegenüber handgreiflich geworden sind.

Wichtig ist, dass Sie wissen, dass es Wege aus dieser Situation gibt!

Denken Sie nicht, dass es ein „Versehen“ war oder ein „Ausrutscher“. Häusliche Gewalt ist strafbar und niemals gerechtfertigt oder nur eine „Bagatelle“. Regelmäßig bleibt der häusliche Übergriff kein einmaliges Ereignis.

Was können Sie tun?

In akuten Fällen sollte die Polizei kontaktiert werden und Strafanzeige/Strafantrag gestellt werden. Die Polizei kann ein kurzzeitiges Kontaktverbot und einen Platzverweis aussprechen. Da diese Maßnahmen aber nicht von Dauer sind, bedarf es vor dem Zivilgericht einen Antrag auf Erlass eines Gewaltschutzbeschlusses. Um dem Opfer einen effektiven Schutz zu bieten, ergeht die einstweilige Anordnung regelmäßig innerhalb weniger Tage nach Antragstellung.

Welche Rechte haben Betroffene?

Das Gericht kann auf Antrag alle notwendigen Anordnungen treffen, um den Schutz des Opfers zu gewährleisten und den Täter fernzuhalten. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes kann ein Kontakt- und/oder Annäherungsverbot durchgesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer befristeten Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung. Unabhängig von den vertraglichen Eigentums- oder Mietverhältnissen darf der Täter in dieser Zeit die Wohnung nicht mehr betreten.

Wichtig: Der Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz ist unverzüglich nach dem Schadenereignis zu stellen.

Aus diesem Grund erhalten Sie bei uns einen kurzfristigen Beratungstermin, zu dem Sie – ggf. das polizeiliche Aktenzeichen – mitbringen sollten. Im besten Fall haben Sie den Vorfall bereits schriftlich und möglicherweise mittels Fotos dokumentiert.

Kosten?

Die Kosten eines Gewaltschutzantrages trägt grundsätzlich der Täter. Selbstverständlich können Opfer bei finanzieller Not auch Verfahrenskostenhilfe beanspruchen. Gern beraten wir Sie in Ihrem konkreten Fall über die zu erwartenden Kosten und Gebühren in einem persönlichen Gespräch.

Haben Sie Mut, für sich und Ihre Kinder!

Mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der mit Ihnen gemeinsam den Weg in ein gewaltfreies Leben geht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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