Haftung des Betreibers einer Waschstraße bei Auffahrunfall

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Betreiber einer Waschstraße trifft Informationspflicht über die zu beachtenden Verhaltensregeln. 

Dazu entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Kläger befuhr mit einem BMW eine von der Beklagten betriebene Waschstraße, in der die Fahrzeuge nacheinander mittels eines Schleppbandes durchgezogen werden, auf das der Fahrzeugführer mit den linksseitigen Rädern am Anfang der Waschstraße auffahren muss.

Der vor dem Kläger fahrende Fahrzeugführer trat grundlos auf die Bremse, was dazu führte, dass sein Fahrzeug von dem Schleppband abkam und sich nicht mehr weiterbewegte. So kam es, dass das Fahrzeug des Klägers auf den Mercedes und der hinter dem Kläger fahrende Hyundai auf den BMW des Klägers geschoben wurden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 1.223,19 EUR.

Nachdem das Amtsgericht (AG) Wuppertal die Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes verurteilte, hob das Landgericht (LG) das Urteil wieder auf.

Der BGH hob sodann das Urteil des LG auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.

Grundsätzlich haftet der Waschstraßenbetreiber, denn bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. 

Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören. 

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. 

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. 

Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen. 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 120/2018 v. 19.07.2018 



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