Haftung des Statutarorgans im Zusammenhang mit Insolvenz der Handelskorporation

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Mit der Verabschiedung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend nur nBGB) und des Gesetzes über Handelskorporationen (nachfolgend nur HKG) wurde in der tschechischen Rechtsordnung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 eine Vielzahl an bedeutenden Änderungen der Gesetzgebung verankert. Viele von ihnen betreffen auch das Gebiet des Insolvenzrechtes.

Eine bedeutende Änderung gegenüber der früheren rechtlichen Regelung stellt die Haftung des Statutarorgans im Zusammenhang mit der Insolvenz der Handelskorporation dar. Im Unterschied zur früheren rechtlichen Regelung, nach der die Mitglieder des Statutarorgans für die Erfüllung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einreichung des Antrags auf Einleitung des Insolvenzverfahrens verantwortlich waren, sind sie jetzt auch verpflichtet, alle Präventivhandlungen zur Abwendung der drohenden Insolvenz vorzunehmen. Es handelt sich um eine objektive Verpflichtung, die als ein Sonderfall der Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzusehen ist. Obwohl das Gesetz nicht direkt festlegt, welche konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind, kann man im Allgemeinen davon ausgehen, dass es sich um Maßnahmen handeln sollte, die die weitere Verschlechterung der Finanzverhältnisse der Handelskorporation verhindern.

Zu den Folgen der Verletzung der oben erwähnten Pflichten gehört die Herausgabe aller aus dem Vertrag über die Funktionsausübung erlangten Vorteile, oder anderer Vorteile, die in den letzten 2 Jahren vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Insolvenz von der Handelskorporation erlangt wurden. Man soll darauf hinweisen, dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist, auch von ehemaligen Mitgliedern des Statutarorgans die Herausgabe der von der Handelskorporation erlangten Vorteile zu verlangen.

Eine sehr bedeutende Konsequenz der Verletzung der Pflicht eines ordentlichen Kaufmanns ist die Verhängung des Funktionsverbotes für das Mitglied des Statutarorgans. Die Bestimmungen des § 63 und 64 HKG bieten die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren beschließt, dass das Mitglied des Statutarorgans der in Insolvenz geratenen Handelskorporation 3 Jahre lang weder als Mitglied des Statutarorgans einer Handelskorporation noch in einer ähnlichen Position tätig sein darf. Dies gilt sowohl für die bestehenden Mitglieder des Statutarorgans als auch für jene ehemaligen Mitglieder, deren bisherige Handlungen offensichtlich zur Insolvenz der Handelskorporation beigetragen haben.

Das Insolvenzgericht kann auch ohne Antrag bzw. sonst auf Antrag einer Person entscheiden, die ein wichtiges Interesse daran hat. Im Allgemeinen ist der Grund für einen solchen Ausschluss gegeben, wenn die Ausübung der Funktion, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zur Insolvenz der Handelskorporation führte oder wenn es zur Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kam oder das Mitglied des Statutarorgans durch seine Handlungen offensichtlich zur Minderung der Vermögensmasse und zur Gläubigerschädigung beitrug. Das HKG lässt allerdings eine „Schuldbefreiung“ zu, und zwar wenn das Mitglied des Statutarorgans nachweist, dass es bei seinen Handlungen die gleiche Sorgfalt aufwendete, die eine andere, in vergleichbarer Position stehende Person in einer ähnlichen Situation vernünftigerweise aufgewendet hätte.

Die Entscheidung über den Ausschluss bezieht sich nicht nur auf die Handelskorporation, die vom gegebenen Insolvenzverfahren betroffen ist, sondern sie bewirkt das Erlöschen der Mitgliedschaft im Statutarorgan aller Handelskorporationen. Das HKG regelt auch Fälle, in denen es zur Verletzung der Entscheidung über den Ausschluss kommen würde: Für solche Fälle gilt die gesetzliche persönliche und unbeschränkte Haftung für die Erfüllung aller Pflichten der Handelskorporation, die in der Zeit entstanden sind, in der diese Person trotz des Verbotes als Mitglied deren Statutarorgans tätig war. Das Gericht schließt außerdem diese Person erneut auf eine Dauer von bis zu 10 Jahren aus.

Das Gericht kann eine Entscheidung über Haftung der Mitglieder des Statutarorgans auch dann ausgeben, wenn sich die Handelskorporation in Insolvenz befindet und das gegenwärtige oder ehemalige Mitglied des Statutarorgans die oben erwähnte präventive Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns verletzte dadurch, dass es nicht alle notwendigen und zumutbaren Handlungen zur Abwendung der Insolvenz vornahm, obwohl es über die drohende Insolvenz der Handelsgesellschaft Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen oder können.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist jedenfalls zu empfehlen, dass sich die künftigen Mitglieder des Statutarorgans vor der Annahme der Funktion damit vertraut machen, welche Pflichten sie mit der Mitgliedschaft im Statutarorgan übernehmen und welche Konsequenzen eine Pflichtverletzung nach sich ziehen kann.



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