Haftung für externe Links

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Das Thema Hyperlinks sorgt immer wieder für Diskussionen in der Rechtswelt. Insbesondere die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit von Hyperlinking und der damit verbundenen Haftung sind nicht abschließend geklärt.

Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen von möglichen Verlinkungen bietet diesbezüglich eine kleine Hilfestellung.

Während die Verweisung durch Surface- oder Deep Links im Regelfall keine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist dies bei der Einbettung (Hotlinks/ Framing) weniger klar.

Die Form von Surface- und Deep Links zeichnet sich dadurch aus, dass die Fremdheit der externen Inhalte für den objektiven verständlichen Durchschnittsinternetnutzer erkennbar ist. Die Verweisung durch einen klar erkennbaren Link auf die Homepage oder spezielle Unterseiten einer Website ist in der Regel eine offensichtliche Distanzierung von den fremden Inhalten und kein sich Zueigenmachen. Dies kann zusätzlich noch dadurch gefördert werden, in dem man sicherstellt, dass sich beim Anklicken der Verweisung eine neue Browserseite öffnet.

Eben dieser Aspekt fehlt beim Hotlinking oder Framing. Die Einbettung des fremden Inhalts in die eigenen Websites erfolgt hier in den meisten Fällen so, dass die Fremdheit für den objektiven verständlichen Durchschnittsinternetnutzer nicht ersichtlich ist.

Letzten Endes kommt es hierbei auf den Einzelfall an. Die Erkennbarkeit des fremden Inhalts muss unter objektiven Gesichtspunkten abgewogen werden. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Verlinkende die „geframte“ Seite und deren Inhalt sich geistig zu Eigen machen will.

Um einen solchen unrichtigen Eindruck nicht zu erwecken, können beispielsweise Fußnoten oder sonstige erkennbare Zeichen/Anmerkungen genutzt werden, welche auf die Herkunft der fremden Inhalte verweisen.

Sollte eine solche Kenntlichmachung fehlen, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung oder ein Wettbewerbsverstoß vor. Der Verlinkende macht sich damit haftbar.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, dass man für illegale Inhalte der Hyperlinks strafrechtlich belangt werden kann. Hier ist oftmals die Kenntnis über illegale Inhalte der externen Websites problematisch. Denn der Link kann weiterhin auf die gewollte Website verweisen, diese kann aber zwischenzeitlich ihren Inhalt geändert haben. Der BGH hat zwar entschieden, dass dem Verlinkenden eine Kontrollpflicht trifft. Doch ist bisweilen offen geblieben welchen Maßstab diese Kontrollpflicht aufweist. Die Gerichte ziehen als mögliches Maßstabkriterium gerne die Umstände heran, inwieweit erkennbar gemacht wurde, dass es sich um fremden Inhalt handele und somit nicht als eigener Inhalt behandelt werden solle.

Um präventiv die Möglichkeit der Haftung auszuschließen, lässt sich empfehlen, keine fremden Inhalte auf der eigenen Website einzubetten (Hotlinks oder Framing), sondern zu veranlassen, dass Links in einem neuen Browserfenster geöffnet werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, so sollte man dennoch darauf achten, dass eine gut sichtbare Verweisung auf die externe Herkunft des Inhalts gegeben ist.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte steht Ihnen rund um das Thema IT-Recht sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren jederzeit gern zur Verfügung.


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