Haftung für ungeschütztes WLAN ((Privates Netzwerk & öffentliche Hot Spots)

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Der Zugang zum Internet via Wireless-LAN (W-LAN) ist eine praktische Sache und findet daher auch immer mehr Verbreitung. Trotz der weitreichenden Konfigurationsmöglichkeiten des in der Hard- und Software des Funkmodems kommt es entweder aus Faulheit oder Unwissenheit immer noch vor, dass Anschlussinhaber ihre Funknetze nicht vor Dritten durch Passwort und andere Sicherheitsmaßnahmen schützen.

Die Frage, die sich dann stellt ist, ob der Anschlussinhaber dafür haftet, wenn Unbekannte sich ohne Wissen in das Netz einloggen und Rechtsverletzungen im Internet begehen. Das klassische Beispiel ist, dass sich ein Dritter in ein W-LAN einwählt und dann illegales Filesharing betreibt. Wird gegen den File-Sharer wegen Urheberrechtsverletzungen ermittelt steht nur die IP-Adresse des Anschlusses zu Verfügung, so dass der Verdacht auf den Betreiber des ungesicherten WLAN fällt.

Die Entscheidungen der Gerichte sind zu diesem Thema uneinheitlich. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt (Az. 11 U 52/07). Das Gericht argumentiert, dass die Grenzen der Haftung sonst zu weit gezogen werden würden. Allerdings, so das Gericht, muss ein Anschlussinhaber die Nutzung durch unbekannte Dritte unterbinden, sobald er Kenntnis davon erhält. Ist eine Rechtsverletzung bekannt, muss diese unterbunden werden, da sonst der Anschlussinhaber in Haftung genommen wird. Er muss sich dann zurechnen lassen, dass der die rechtswidrigen Handlungen eines anderen geduldet hat. Allerdings setzen Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf kürzlich entschieden, dass der Betreiber eines W-LAN Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss, die die Standardsoftware ermöglicht (Az. I-20 W 157/07). Wird das Funknetz also nicht durch ein Kennwort gesichert, haftet der Anschlussinhaber für das File-Sharing und damit die Urheberrechtsverletzungen eines Dritten.

Wird einem Anschlussinhaber vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung (oder andere rechtswidrige Handlung) über das Internet begangen zu haben, und behauptet er, dass ein Dritter den Anschluss verwendet hat, so muss der Betreiber des W-LAN nach überwiegender Rechtssprechung nachweisen, dass er seinen Internetzugang hinreichend geschützt hat.

In jedem Fall sollte ein privater Anschlussinhaber seinen Wireless-Zugang nach den üblichen Standards vor Dritten schützen, wenn er nicht will, dass unbekannte den Anschluss mit nutzen. Dies sollte vor allem auch deswegen erfolgen, um ein eigenen PC zu schützen, denn auch auf diesen könnten Dritte über das ungesicherte Netzwerk zugreifen. Wird ihm dennoch eine Rechtsverletzung vorgeworfen, so ist eine entsprechende Verteidigung gegenüber den Behörden angezeigt.

Sehr problematisch und noch uneinheitlicher in rechtlicher Hinsicht ist die Haftung bei kostenlosen Hot Spots (z.B. Internet-Café). Da hier keine Registrierung notwendig ist, um das kostenfreie W-LAN benutzen zu können, kann der Hotspot-Betreiber mögliche Rechtsverstöße keinem einzelnen Nutzer zuordnen. Die Haftungsgefahr für den Betreiber eines Hot Spots ist daher beachtlich. Da man aber andererseits unmögliches von einem Hot Spot Betreiber verlangt, wenn er seinen Service anbietet und Rechtsverletzungen verhindern soll, wäre auch durchaus zu erwarten, dass Gerichte den Umfang der Störerhaftung hier einschränken.

Wenn also ein Café-Betreiber oder ein Hotel z.B. wegen urheberrechtsverletzendem Filesharing abgemahnt wird, sollte man sich durchaus mit dem Fall auseinander setzen und auf die Besonderheiten eines kostenfreien Hot Spots verweisen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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