Haftungsquote bei "Notstopp" auf der BAB ohne aufgestelltes Warndreieck mind. 50%

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Das OLG Hamm hatte sich mit der Haftungsquote bei einem Halten auf dem Seitenstreifen einer BAB, mit eingeschalteter Warnblinkanlage jedoch ohne aufgestelltem Warndreieck zu befassen.

Vorliegend hat der Fahrer eines LKW auf der BAB auf dem Standstreifen anhalten müssen, da er sich übergeben musste. das insoweit vom OLG als berechtigt anzusehende Anhalten führte dazu, dass der LKW auf dem Standstreifen stand und noch ein Stück in die Fahrbahn ragte. Der Fahrer säuberte sodann zunächst sich selbst und den Innenraum (von Erbrochenem) und stellte daher zunächst kein Warndreieck auf. Die Warnblinkanlage war jedoch eingeschaltet. Ein anderer LKW fuhr sodann an dem LKW vorbei und es kam zu einer Streifkollision.

Im Rahmen der  Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr hat das OLG ausgeführt, dass der Verkehr auf der Autobahn wegen des Verbots gemäß § 18 Abs. 8 StVO grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen  rechnen muss, insbesondere nicht mit einem LKW, der noch weit in die Fahrspur hineinragt. Bereits aus diesem Grund ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig, erfordert dann aber alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO, auch bei einem Nothalten muss zusätzlich zum Einschalten der Warnblinkanlage das Warndreieck aufgestellt werden um das Fahrzeug abzusichern. Dadurch kommt es zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr, die das OLG mit mindestens 50% angesetzt hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013 - 26 U 12/13)



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