Kein Warndreieck aufgestellt: Mithaftung nach Unfall?
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[image]Ob z. B. ein geplatzter Reifen, ein leerer Benzintank oder ein „dringendes Bedürfnis": Gründe, warum man auf dem Standstreifen einer Autobahn anhalten muss, gibt es viele. Der Autofahrer muss dann aber durch Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen eines Warndreiecks sicherstellen, dass der nachfolgende Verkehr durch das haltende Auto nicht gefährdet wird. Wer diese Sicherheitsmaßnahmen unterlässt, muss mit einer Mithaftung von 50 % rechnen, wenn es deswegen in der Folge zu einem Unfall kommt.
Berechtigter Notstopp auf der Autobahn
Der Lenker eines Lkw musste während seiner Fahrt auf der Autobahn wegen Übelkeit auf dem Seitenstreifen halten. Das Fahrzeug ragte noch ein Stück in die rechte Fahrspur hinein, weshalb der Fahrer die Warnblinkanlage anstellte, bevor er ausstieg und sich übergeben musste. Danach säuberte er sich und den Sattelzug, als sich von hinten auf der rechten Fahrbahn ein weiterer Lkw näherte. Dessen Fahrer übersah das parkende Fahrzeuggespann, fuhr darauf auf und verursachte daran einen Schaden von 29.000 Euro. Die Eigentümerin des beschädigten Vehikels verlangte vom Unfallverursacher Schadensersatz. Als dessen Versicherung aber nur 50 % des Schadens ersetzte, zog die Eigentümerin vor Gericht.
Keine ausreichende Sicherung des haltenden Lkw
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Ansprüche der Lkw-Eigentümerin zurück. Auch bei einem berechtigten Notstopp hätte ihr Angestellter nicht nur die Warnblinkanlage, sondern gemäß § 15 StVO (Straßenverkehrsordnung) auch ein Warndreieck in etwa 100 Meter Entfernung zum haltenden Sattelzug aufstellen müssen. Grund hierfür ist der Schutz der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, die auf einer Autobahn grundsätzlich nicht mit einem stehenden Lkw rechnen müssen. Hinzu kam, dass der Sattelzug noch ein gutes Stück auf die rechte Fahrbahn ragte. Das und die unzureichende Sicherung der „Haltestelle" erhöhte die Betriebsgefahr des haltenden Vehikels, das für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahrenquelle darstellte. Das begründete eine Mithaftung der Geschädigten in Höhe von 50 %, die sich das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters zurechnen lassen musste.
(OLG Hamm, Urteil v. 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13)
(VOI)
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