Hammer Urteil Mercedes Abgasskandal kein Verbotsirrtum und zusätzlicher SEA für Kosten der Entfernung des Updates

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Wiederum geht es schlecht aus für die Mercedes-Benz Group AG in einem durch die Kanzlei Klamert&Partner München geführten Verfahren. Die Rechtsprechung wird immer eindeutiger!

In dem oben genannten Verfahren verurteilte das Landgericht München I, die Mercedes-Benz Group AG zu einem 10% Schadensersatz, ausgehend vom Kaufpreis des Fahrzeugs, sowie zur Kostenübernahme, die durch eine in der Zukunft angeordneten Nachrüstung zur Entfernung der im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten abschaltet Vorrichtungen entstehen.

Die Klagepartei hat im Jahre 2016 einen Mercedes Typ E220 Diesel mit Schadstoffklasse Euro 6 und dem Dieselmotorentyp OM 651 erworben.

Für das Fahrzeug gab es keinen angeordneten Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Die Beklagte bietet jedoch für das streitgegenständliche Fahrzeug eine vom Kraftfahrtbundesamt zugelassene Servicemaßnahme an (Software Update), um das Fahrzeug hinsichtlich der verbotenen Abschaltvorrichtungen auf dem aktuellen technischen Stand zu bringen.

Das Gericht geht nach dem Vortrag der Klagepartei und der beklagten Partei davon aus, dass sowohl ein sogenanntes Thermofenster sowie eine KSR (Kühlmittel Soll Temperatur Regelung) vorliegt.

Beides bewertet das erkennende Gericht als unzulässige Abschaltvorrichtung, sodass zu unterstellen ist, dass die Beklagte eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt hat. Dass im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster greift bereits unter einer Außentemperatur von 7 °C, wobei Temperaturen unter 7 °C in Europa üblich sind. Daher stellt es eine unzulässige Abschaltvorrichtungen dar. Gleiches gilt auch für die Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung KSR (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 Az. 24 U10 3022).

Das Gericht geht davon aus, dass bei beiden Abschaltvorrichtungen, wenn überhaupt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl dem Verbotsirrtum als solchen, als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industrie Standard zugrunde lag oder dass nach Angabe des Kraftfahrt Bundesamtes jedes Kraftfahrzeug mit einem Dieselmotor mit einer Abgasrückführung über ein Thermofenster verfügte, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH NJW 20 2322 59, Beck online, Rn. 70)

Auch liegt keine Verjährung der Ansprüche vor, denn bis zur Entscheidung des EuGH im Jahre 2023 herrschte in Deutschland, eine dem Anspruch entgegenstehende herrschenden Rechtsmeinung, aufgrund derer jedenfalls eine Klageerhebung unzumutbar war. Die Erkenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB deren Dauer zehn Jahre ist, ist ebenso noch nicht abgelaufen.

Somit verurteilte das Landgericht München I, die Gegenseite zu Recht zu einem 10%  Schadensersatz ausgehend vom Kaufpreis.

Das Gericht geht auch richtigerweise davon aus, dass eine Schadensminderung nicht aufgrund der von der Beklagtenseite angebotene Möglichkeit des Aufspielens eines Updates in Betracht kommt. Denn eine Schadensminderung durch ein Update kann nur eintreten, wenn es die Gefahr von Betriebseinschränkungen signifikant reduziert, was wiederum nur der Fall sein kann, wenn es selbst keine unzulässige Abschaltvorrichtungen enthält. Ob die angebotene Serviceleistung hierzu führt, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen insbesondere nicht auf die Bedatung des Thermofenster wesentlich verändert wird.

Somit entsteht, aufgrund des Vorliegens von unzulässigen abschaltet Vorrichtungen ein erforderliches Feststellung Interesse, da Maßnahmen des Kraftfahrt Bundesamtes zumindest rechtlich möglich wären.


Auch wenn bei Ihrem  Fahrzeug schon ein Software Update durchgeführt wurde,  ist es nicht sauber und wird möglicherweise noch von einem Rückruf mit Stilllegungsandrohung betroffen sein.

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Die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war noch nie so hoch

Derzeit, und insbesondere nach dem ergangenen Urteil des BGH, erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern sowie gegen BMW, Fiat, Opel oder auch Mercedes  vorgehen, in der Regel eine Urteil, das die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder einen Schadensersatz, im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daran setzen, ihre Rechte geltend zu machen und so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

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Alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland decken nunmehr die jeweiligen Klagen gegen die Händler und die  Konzerne. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war. 

Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl von VW/Audi/Porsche/Mercedes/Fiat sowie BMW-Geschädigte und erzielt in den überwiegenden Fällen die obengenannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner aus München gehört mit ca. 15000 Verfahren zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Abgasskandal.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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