Handlungsbedarf für Unternehmen durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26.04.2019 weitestgehend unbemerkt in Kraft. 

Unternehmen müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen, damit Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und Haftungsrisiken vermieden werden. Unter anderem kommt hier der Gestaltung von Verträgen eine wichtige Rolle zu. 

Informationen sind heute maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Nahezu jedes Unternehmen verfügt über Geschäftsgeheimnisse. Dies sind meist kaufmännische Informationen (z. B. Kundendaten, Preisinformationen, Kalkulationen, Marktforschung und Marktstrategien, Businesspläne) und häufig auch technisches Wissen (z. B. Erfindungen, Produkte, Software, Prozesse, Know-how). Dennoch besteht häufig – gerade bei mittelständischen Unternehmen – Nachholbedarf beim Schutz dieser Informationen.

Teilweise besteht die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse durch Eintragungen (bspw. Geschmacksmuster oder Patente) zu schützen oder sie genießen Schutz nach dem Urhebergesetz (bspw. selbstentwickelte Software). 

Dies gilt jedoch nicht für alle Geschäftsgeheimnisse. Wo dies nicht der Fall ist, enthält das GeschGehG eine gewichtige Neuerung. Ab sofort sind nur solche Informationen als Geschäftsgeheimnis gesetzlich geschützt, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind

Unternehmen müssen von nun an aktiv werden und zunächst durch angemessene Schutzmaßnahmen Geschäftsgeheimnisse im rechtlichen Sinne „schaffen“. Dies könnte dazu führen, dass im schlimmsten Fall Unternehmen, die nicht nachweisen können, dass Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt wurden, bei einer Rechtsverletzung schutzlos sind und gegen diese nicht vorgehen können. 

Ebenso drohen Geschäftsführern Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft, wenn diese Geschäftsgeheimnisse nicht ausreichend vor Verletzungen geschützt haben und dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist. 

Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Allerdings ist dringend zu raten, durch entsprechende Vertragsgestaltungen gegenüber Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Mitarbeitern einen Schutz für Geschäftsgeheimnisse zu schaffen. Maßgebliche Bedeutung kommen hier nachvertraglichen Pflichten und Verschwiegenheitsvereinbarung zu. 

Es ist davon auszugehen, dass häufig verwendete Pauschalklauseln in Verschwiegenheitsvereinbarungen, keine „den Umständen nach angemessenen Maßnahmen“ im Sinne GeschGehG sind und dadurch keinen gesetzlichen Schutz (mehr) bieten. Häufig regeln diese z. B., dass alles zur Kenntnis Erlangte während der Tätigkeit und nach dem Ausscheiden der Verschwiegenheit unterliegt. Eine solche Klausel dürfte wohl zu unspezifisch sein. 

Darüber hinaus bestehen weiterhin strafrechtliche Vorschriften gegenüber Unternehmen, die rechtswidrig ein Geschäftsgeheimnis erlangen, nutzen oder offenbaren. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Dies gilt selbst dann, wenn diese Verletzung nicht von einem Unternehmen selbst begangen wurde. Ausreichend ist, dass ein Vertragspartner oder ein (neuer) Mitarbeiter unredlich erworbenes Know-how dem Unternehmen zur Verfügung stellt und das Unternehmen von der Unredlichkeit wusste oder diese hätte wissen können.

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Unternehmen sich durch entsprechende Hinweise und vertragliche Regelungen absichern. Beispielsweise sollten neue Mitarbeiter und Dienstleistern zu Beginn der Zusammenarbeit über die Risiken informieren und Verstöße mit entsprechenden Sanktionen belegen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krämer LL.M. (Exeter)

Beiträge zum Thema