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Handwerker Achtung! OLG verurteilt Handwerker trotz Einhaltung der Regeln der Technik

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1. Der Fall:

Der Unternehmer (Beklagter Handwerker) verlegt für den AG (Bauherrn) Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken (Fittings) in einem Neubau. Es kommt zu mehreren Wasserschäden. Der AG vertritt die Ansicht, der Handwerker sei für die Wasserschäden verantwortlich, weil er Rohrverbindungen verwendet habe, die wegen der örtlich bestehenden Chlorid-Belastung der betreffenden Stadt, wo das Neubauvorhaben errichtet werden soll, korrodieren. Der Unternehmer meint, die Verwendung von den verwendeten Fittingen entspräche den anerkannten Regeln der Technik seines Handwerks.

Wegen des Mangels verlangt der AG vom Unternehmer Vorschuss für Kosten der Mängelbeseitigung (ca. 15.000 Euro).

Das erstinstanzliche Landgericht gibt dem AG Recht und verurteilt den Unternehmer. Hiergegen wendet sich der Handwerker in der Berufungsinstanz vor dem OLG.

2. Die Fittings-Entscheidung des OLG Hamm, 27.09.2012 - 17 U 170/11:

Vergeblich! Die Berufung des Handwerkers ist unbegründet. Den Handwerker könne insbesondere der unerwartet hohe Chlorid-Gehalt des Wassers nicht entlasten.

Das OLG Hamm stellt dabei insbesondere folgende wichtige Erwägungen zur Mangelhaftigkeit an:

a. Der Unternehmer ist regelmäßig (mindestens) verpflichtet, die aktuell anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

b. Die Beachtung dieser Regeln schließt aber umgekehrt die Annahme eines Sachmangels nicht aus!

c. Ein Mangel ist zu bejahen, wenn das Werk nicht den Beschaffenheitsvereinbarungen entspricht, wenn es den erkennbaren Bedürfnissen des Bestellers nicht entspricht oder sonst in seiner Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist.

d. Vorliegend schuldete der Unternehmer ein dauerhaft funktionstaugliches Rohrleitungssystem. Dies schließt auch das Risiko von unvorhersehbaren Umständen ein.

3. Anmerkung von RA Roland Faust:

Die Entscheidung zeigt anschaulich wie weit die Haftung eines Handwerkers für Mängel geht. Sie entspricht den Vorgaben des Gesetzes.

§ 633 Abs. 2 BGB: „Das Werk ist frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann." 

Merke: Auch für unvorhersehbare Umstände hat der Gesetzgeber eine Risikoverteilung zu Lasten des Unternehmers (Handwerkers) vorgenommen, indem er den Werkvertrag als erfolgsbezogen ausgestaltet hat.

Dies sollten alle Unternehmer stets beachten und Bauherren bei auftretenden strittigen Mängeln im Auge behalten!

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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