Handwerksrecht: Wiedereinführung der Meisterpflicht

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Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften macht der Gesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Gebrauch.

Im Zuge der Novellierung des Handwerksrechts im Jahr 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 Handwerken abgeschafft; dieses wird nun teilweise rückgängig gemacht.

Einzelne Handwerke werden von der Anlage B in die Anlage A der Handwerksordnung übertragen, sodass für diese zukünftig eine Zulassungspflicht besteht. Wer einen selbstständigen Betrieb eines solchen Handwerkes als stehendes Gewerbe ausüben möchte, muss in Zukunft wieder in die Handwerksrolle eingetragen sein, § 1 Abs. 1 HwO. 

Dieses erfolgt, soweit der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter einen Meisterbrief innehat, eine Ausübungsberechtigung besitzt oder die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt, §§ 7 ff. HwO.

Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Eine Zulassungspflicht besteht zukünftig wieder für folgende Handwerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Soweit natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften derzeit bereits einen selbstständigen Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, ist für diese ein Bestandsschutz gegeben.

Diese Gruppe ist durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht qualitativ anders betroffen als zukünftige Betriebsinhaber, da sie gegebenenfalls die Betriebstätigkeit einstellen müssten. Der § 126 HwO trägt dem durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insoweit Rechnung, als er eine Eintragung dieser Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle von Amts wegen anordnet. Für etwaige Rechtsnachfolger gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Diesen verbleibt eine Übergangszeit von sechs Monaten, um die Voraussetzungen der Eintragung zu erfüllen. Somit soll verhindert werden, dass Betriebe lediglich zum Zweck der Umgehung der Zulassungspflicht gegründet werden oder Handwerksbetriebe noch nach vielen Jahren durch Anteilsübertragungen oder Gesellschafterwechsel die Zulassungspflicht nicht erfüllen müssten.

Selbstständig tätige Handwerker, die bisher nicht der Versicherungspflicht unterlagen, werden durch die Änderung der Anlage A der Handwerksordnung nicht versicherungspflichtig. Diese genießen Vertrauensschutz durch die Änderung des Art. 2 des SGB VI, damit bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortgeführt werden können und diese nicht einer zusätzlichen Beitragspflicht unterworfen werden.

Vor dem Hintergrund der geplanten Wiedereinführung der Meisterpflicht in den oben genannten Handwerken besteht dringender Handlungsbedarf.

Wer beabsichtigt, eines der betroffenen Handwerke ohne Meisterbrief auszuüben oder nicht in Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist, sollte unbedingt vor Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vornehmen; also noch in 2019.

Darüber hinaus besteht auch für Altgesellen Handlungsbedarf. Falls in Zukunft beabsichtigt ist, sich in einem der oben genannten Handwerke selbstständig zu machen, benötigen Sie eine detaillierte und konkrete Bescheinigung des Arbeitsgebers zum Nachweis einer leitenden Stellung, damit Sie eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) beantragen können. Dafür müssen Sie die Gesellenprüfung bestanden haben, das entsprechende Handwerk mindestens sechs Jahre und davon vier Jahre in leitender Stellung ausgeübt haben.

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Frau Rechtsanwältin Simone Baiker, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, vertritt seit Jahren Handwerker, die sich ohne Meisterbrief selbstständig machen wollen.

So ist es neben der o. g. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO grundsätzlich auch möglich, die beabsichtigte handwerkliche Tätigkeit im Reisegewerbe oder im unerheblichen, handwerklichen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb auszuführen.

Wir betreuen gleichfalls eine Vielzahl von Mandanten, denen vorgeworfen wird, handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt zu haben und gegen die Bußgeldverfahren wegen etwaiger Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und gegen die Handwerksordnung geführt werden.

Auch unterstützen wir Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben, weil für handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle Werbung gemacht haben sollen.

https://www.baiker-richter.com/.cm4all/uproc.php/0/2019-10 %20Newsletter %20Handwerksrecht %20- %20Wiedereinf %C3 %BChrung %20der %20Meisterpflicht.pdf?cdp=a&_=16e1cff0f94



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