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Handyrechnung mit falschen Forderungen von Drittfirmen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Telefonieren und SMS sind schon lange nicht mehr die einzigen Dinge, die man mit dem Handy beziehungsweise Smartphone machen kann. Dementsprechend finden sich auf Mobilfunkrechnungen oft auch Beträge für weitere Dienste wie Klingeltöne, Apps oder In-App-Käufe.

Eigentlich ist es ja eine praktische Funktion, kleine Beträge direkt über die Handyrechnung abrechnen zu lassen, schließlich müssen dafür keine zusätzlichen Daten von Kreditkarten oder Ähnlichem preisgegeben werden. Schwierig kann es allerdings bei streitigen Forderungen werden, wie ein aktueller Fall zeigt.

Mobilfunkanbieter verweist auf Drittfirma

Eine Frau hatte sich mehrfach bei ihrem Mobilfunkanbieter über mehrere Rechnungsposten beschwert. Mit diesen sollten Leistungen einer anderen Firma abgerechnet werden, welche die Kundin nach eigenen Angaben aber nie bestellt hatte.

Der Provider bestand trotzdem auf die vollständige Begleichung der Rechnung. Im Übrigen empfahl er der Dame, sie möge sich doch direkt an den Drittanbieter wenden, um von diesem gegebenenfalls eine Gutschrift zu bekommen. Die Kundin ließ sich allerdings nicht beeindrucken und zahlte nur den unstreitigen Teilbetrag der Rechnung.

Einwendungen gegenüber dem Provider

Später landete die Sache vor dem Landgericht (LG) Potsdam. Dieses entschied schließlich, dass das Vorgehen des Mobilfunkanbieters nicht in Ordnung war. Forderungen von Drittanbietern einerseits wie eigene zu behandeln und mit Nachdruck einzutreiben, andererseits aber für Einwendungen nicht zuständig sein zu wollen passt danach nicht zusammen.

Vielmehr muss sich der Mobilfunkprovider die gleichen Einwendungen entgegenhalten lassen, wie das andere Unternehmen mit der ursprünglichen Forderung auch. Der Mobilfunkanbieter durfte also nicht einfach behaupten oder suggerieren, die Kundin müsse sich mit ihrem Protest direkt an das Drittunternehmen wenden und auf eine etwaige Gutschrift hoffen.

Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch

In diesem konkreten Fall war zwischen der Mobilfunkkundin und dem Drittunternehmen kein Vertragsschluss nachweisbar. Damit war auch der entsprechende Rechnungsposten falsch und es bestand keine Zahlungsverpflichtung.

Fazit: Wer auf seiner Handyrechnung falsche Posten von Drittanbietern findet, kann seine Einwände unmittelbar gegen den Rechnungssteller geltend machen.

(LG Potsdam, Urteil v. 20.11.2015, Az.: 2 O 340/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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