Hartz IV: Geldgeschenke werden angerechnet

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Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen am 08.04.2010 entschieden. Danach sind Geldgeschenke , die insgesamt nicht höher 50 Euro betragen, nicht anzurechnen. Es berichtet Rechtsanwalt Penteridis.

Der Fall

Eine Großmutter hat ihren Enkeln insgesamt 570 Euro als Geschenk überwiesen, und zwar jeweils 100 Euro zu Weihnachten und 135 Euro zu Geburtstagen. Die Mutter der Kinder bezieht Hartz IV. Der Landkreis Leipzig verlangte 570 Euro Hartz IV-Leistungen nun zurück.

Die Entscheidung

Zu Recht, urteilten die Richter. Anrechnungsfrei wären pro Kind nur 50 Euro gewesen. Die Richter teilten auch nicht die Ansicht der klagenden Mutter, dass das Geschenk zweckbestimmt sei. Denn die Mutter hat mit dem Geld Kleidung gekauft. Kleidungsgeld sei bereits durch Hartz IV-Leistungen gedeckt.

Die Konsequenz

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über diesen Rechtsstreit wird das höchste deutsche Sozialgericht entscheiden. „Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die Geldgeschenke erhalten haben, müssen sich aber darauf einstellen, dass die ARGEN und Landkreise sich auf dieses Urteil beziehen werden", sagt Rechtsanwalt Penteridis. Deshalb sei es wichtig, sich von Anfang an von kompetenten Anwälten beraten und vertreten zu lassen.


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