Hat der Tod Einfluss auf die Wirksamkeit behördlicher Bescheide?

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Ich werde von Gerichten des öfteren als Nachlassverwalter bestellt. Dabei kommt es zu Praxisproblemen, welche ich Ihnen gerne schildere. Wenn jemand stirbt, sog. Erblasser, ist es im Verwaltungsrecht schwierig, wie und an wen die Behörde Bescheide/Verwaltungsakte bekanntgeben kann – hier geht es um Straßenausbau-, Erschließungsbeiträge u. ä.

Ist der Erblasser erst nach dem Zugang des Bescheids verstorben, tritt durch die Universalsukzession des Bürgerlichen Gesetzbuches regelmäßig der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers. Diese Bescheide bereiten weniger Probleme.

Problematisch sind die – recht häufigen – Fälle, in denen der Erbfall (der Tod des Erblassers) eigetreten ist, bevor der Bescheid/Verwaltungsakt zugegangen ist.    

Ist der Erbfall vor dem Zugang des Bescheides eingetreten, kann der Bescheid nicht mehr wirksam an den – der Behörde meist aus dem Grundbuch bekannten – Verstorbenen adressiert werden, sondern muss an die Erben/Miterben der Erbengemeinschaft bekanntgegeben werden.

Bei einer Erbengemeinschaft haften die Miterben in den meisten Fällen als Gesamtschuldner; hier kann der volle Betrag von jedem Miterben gefordert werden. Es sollte sich aus dem Bescheid allerdings ergeben, dass eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt – von einigen Gerichten wird das allerdings nicht gefordert (VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2015 – 12 K 4162/13 –).

Wird der Bescheid von der Behörde allerdings noch an die/den bereits Verstorbene/n gerichtet und geht nach dem Tod zu, kann der Bescheid durch die Erben ggf. angegriffen werden. Nach Eintritt des Todes kann der Bescheid schon nicht wirksam nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslands bekannt gegeben werden – er hat damit keine (äußere) Wirksamkeit erlangt (VG Schwerin, Urteil vom 12. Juni 2014 – 4 A 1518/13 –). Ein Bescheid, der sich an einen verstorbenen Beitragsschuldner richtet, ist mangels inhaltlicher Bestimmtheit selbst dann nichtig (unwirksam), wenn der Zusatz „z. H. ...“ (des Bevollmächtigten) verwendet wird (BFH, Urteil vom 17. Juni 1992 – X R 47/88 –, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174).

Fazit:

Die Erben – ggf. einer Erbengemeinschaft – sollten genau prüfen, wann Bescheide zugegangen und an wen sie adressiert sind – dies kann viel Geld sparen.

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

RFTH

Rechtsanwalt Matthias Grünert

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 



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